§ 16
Hilfsbremse

(1) Trommelwinden ohne Bremseinrichtung nach § 14 und Geräte, bei denen die Bremseinrichtung in der Lösestellung festgelegt werden kann, sowie Geräte, bei denen der Kraftfluß zwischen Lastwelle und Rücklaufsicherung unterbrochen werden kann, müssen eine auf die Lastwelle wirkende Hilfsbremse haben. Die Hilfsbremse muß so beschaffen und angeordnet sein, daß

1. nur das unbelastete Hakengeschirr beim Ablassen abgebremst werden kann,
2. beim Abziehen des unbelasteten Seiles die TrommeldrehzahI der Abzugsgeschwindigkeit des Seiles angepaßt werden kann.

(2) Hilfsbremsen, die nicht selbsttätig wirken, müssen mit Hinweisen auf den Verwendungszweck gekennzeichnet sein. DA

DA zu § 16 Abs. 2:

Diese Forderung ist für Hilfsbremsen zum Ablassen des leeren Hakengeschirres erfüllt, wenn ein Schild mit folgendem Text angebracht ist:

"Nur zum Ablassen des leeren Hakengeschirres".