§ 17
Sicherung gegen Überlastung

(1) Hydraulikgeräte und Geräte, bei deren bestimmungsgemäßer Verwendung die Last sich auf ihrem Lastweg so verhaken, verklemmen oder festsetzen kann, daß zusätzliche unkontrollierte Kräfte auftreten, müssen so eingerichtet oder beschaffen sein, daß sie nicht überlastet werden können. DA

(2) Durch die Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen Einrichtungen nach den 12 und 14 nicht unwirksam werden. DA

DA zu § 17 Abs. 1:

Diese Forderung wird erfüllt durch

1. Hub- oder Zugkraftbegrenzer,
2. Rutschkupplungen,
3. Druckbegrenzungsventile,
4. entsprechende Länge von Kurbeln und Hebeln bei muskelkraftbetriebenen Geräten, ausgenommen Hydraulikgeräte.

Solche Geräte sind z. B.:

Geräte mit Hydraulikzylinder oder mit Antrieb durch Hydromotor
Berge- und Verladewinden auf Fahrzeugen
Rückewinden
Winden in Seilzuganlagen zum Bewegen von schienengebundenen Fahrzeugen
Seilwinden für die Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Flächen und landwirtschaftlicher Kulturen
Kabelziehwinden.

DA zu § 17 Abs. 2:

Diese Forderung schließt z. B. Sollbruchstellen zwischen Lastwelle und Rücklaufsicherung aus.