§ 2
Begriffsbestimmung

(1) Winden, Hub- und Zuggeräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Geräte, die allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen zum Heben, Senken, Ziehen oder Drücken von Lasten oder zum Spannen oder zum Heben und Senken von Personen verwendet werden und bei denen DA

1. Seile durch
Trommeln,
Treibscheiben,
Spille,
Klemmbacken oder von Hand über Rollen
bewegt werden,
2. Ketten durch
Kettensterne,
Kettennüsse,
Kettenräder oder von Hand über Kettenräder oder Rollen
bewegt werden, oder
3. Zahnstangen,
Spindeln,
Kolben oder deren Gegenstücke
bewegt werden.DA

(2) Keine Geräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind:

- Karosserieausbeulgeräte
- Spanneinrichtungen und Vorschubeinrichtungen an Werkzeugmaschinen
- Spanneinrichtungen für Spannbetondrähte
- Abzieher, Schraubzwingen und ähnliche Werkzeuge zum Spannen, Ziehen oder Drücken
- Einrichtungen mit Zylindern zum Steuern, Regeln, Bremsen oder zur Kraftunterstützung (Servowirkung).

(3) Personen, die Winden, Hub- und Zuggeräte betätigen, werden im folgenden als Geräteführer bezeichnet.

DA zu § 2 Abs. 1:

Geräte sind z. B.:

Trommelwinden,
Seil- und Kettenzüge (Flaschenzüge),
Mehrzweckzüge mit Kette oder Seil,
Elektro- und Druckluftzüge mit Seil, Kette oder Band,
Treibscheibengeräte,
Winden für hochziehbare Personenaufnahmemittel,
Ankerwinden, Verholwinden, Bootswinden (Davitswinden), Mastwinden, Schleppwinden auf Wasserfahrzeugen,
Slipwinden,
Spille,
Schraubenwinden,
Zahnstangenwinden und ähnliche Geräte,
Wagenheber nach DIN 76 024,
Rangierheber,
pneumatische und hydraulische Kolbengeräte,
Hubeinrichtungen für Kipperbrücken auf Fahrzeugen,
Hubeinrichtungen an Fahrzeuganbaugeräten.

Siehe auch DIN 15100 "Serienhebezeuge; Benennungen" und "Illustrierte Terminologie der Fédération Européenne de la Manutention, Sektion IX".

Spille sind kraftbetriebene konkave Rollen, die ein herumgeschlungenes Seil oder eine herumgeschlungene Kette durch Reibung mitnehmen. Das ablaufende Ende wird unter Vorspannung gehalten.

Lasten sind auch Wasser- oder Schienenfahrzeuge, die von den Geräten bewegt werden.

Andere Einrichtungen sind z. B. Krane, Erdbaumaschinen, Hebebühnen, Flurförderzeuge, Regalbedienungsgeräte, Fahrzeuge.

DA zu § 2 Abs. 1 Nr. 3:

Für fest eingebaute oder ortsgebundene Einrichtungen zum Anheben von Fahrzeugen sowie für ortsveränderliche Hebeeinrichtungen, bei denen unter dem angehobenen Fahrzeug bestimmungsgemäß ohne zusätzliche Abstützungen gearbeitet werden darf, ist die Unfallverhütungsvorschrift "Hebebühnen" (VBG 14) zutreffend.