III. Prüfung

§ 23
Prüfungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Geräte einschließlich der Tragkonstruktion sowie Seilblöcke vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachkundigen geprüft werden. DA

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Geräte einschließlich der Tragkonstruktion sowie Seilblöcke mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden. Er hat sie darüber hinaus entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf zwischenzeitlich durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen. DA

(3) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Aufstellung und Betriebsbereitschaft.

(4) Der Unternehmer hat im Rahmen der Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 von kraftbetriebenen Seil- und Kettenzügen zum Heben von Lasten sowie von kraftbetriebenen Kranhubwerken den verbrauchten Anteil der theoretischen Nutzungsdauer zu ermitteln. Erforderlichenfalls hat er damit einen Sachverständigen zu beauftragen. DA

(5) Abweichend von Absatz 4 ist eine Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer nicht erforderlich, wenn

1. bei Versagen von Bauteilen durch technische Maßnahmen ein Lastabsturz verhindert ist, DA

2. die Geräte nur in abgesperrten Bereichen zum Einsatz kommen, zu denen Personen keinen Zutritt haben, DA

3. durch geeignete Prüfverfahren Schäden, die zu einem Lastabsturz führen können, rechtzeitig erkannt und beseitigt werden DA

oder

4. bei kraftbetriebenen Kranhubwerken, die keine Serienhebezeuge sind und regelmäßig durch Sachverständige geprüft werden, durch eine zustandsbezogene Instandhaltung Schäden, die zu einem Lastabsturz führen können, rechtzeitig erkannt und beseitigt werden. Die hierzu geeignete Form der Instandhaltung muß entweder durch den Hersteller oder durch einen Sachverständigen vorgegeben sein. Das Prüfintervall der Sachverständigenprüfung darf vier Jahre nicht überschreiten. DA

DA zu § 23 Abs. 1 und 2:

Die Prüfung erstreckt sich im wesentlichen auf die Vollständigkeit, Eignung und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen sowie auf den Zustand des Gerätes, der Tragmittel, der Rollen, der Ausrüstung und der Tragkonstruktion. Sicherheitseinrichtungen sind z. B. Rückschlagsicherungen, Rücklaufsicherungen, Bremseinrichtungen, Hilfsbremsen, Seilwickeleinrichtungen, Einrichtungen zum Sperren der Lastwelle, Sicherungen gegen Überlastung, Notendhalteinrichtungen.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Winden, Hub- und Zuggeräte hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschritten, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand von Winden, Hub- und Zuggeräten beurteilen kann.

DA zu § 23 Abs. 4:

"Kraftbetriebene Seil- und Kettenzüge" siehe Nummern 1.1, 1.2 und 2.1 DIN 15100 "Serienhebezeuge, Benennungen".

Nach Abschnitt 4.1.2.3 Anhang I EG-Maschinenrichtlinie 89/392/EWG hat der Hersteller Maschinen so zu konzipieren und auszuführen, daß unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen ein Versagen infolge Ermüdung oder alterung ausgeschlossen ist. Nach Abschnitt 4.4.2 c) muß der Hersteller Benutzungshinweise geben; dazu gehören Angaben über Einsatzbedingungen und Lebensdauer, für die die Maschine bemessen ist. Durch Vergleich dieser Angaben mit den tatsächlichen Einsatzbedingungen und -zeiten kann der verbrauchte Anteil der theoretischen Nutzungsdauer ermittelt werden. Dieser Anteil kann u. a. durch eingebaute Zähleinrichtungen ermittelt werden oder z. B. durch Aufschreibungen, die Rückschlüsse auf die tatsächliche Nutzung zulassen.

Gibt der Hersteller für Geräte, die nach der EG-Maschinenrichtlinie (89/392/EWG und 91/368/EWG) hergestellt und in Betrieb genommen worden sind, keine Einschränkungen hinsichtlich Nutzungsdauer und Lastspielzahl an, kann der Betreiber davon ausgehen, daß keine Schäden infolge Materialermüdung zu erwarten sind.

Für die Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer werden im allgemeinen die Laufzeit der Hubwerke und das Belastungsspektrum herangezogen.

Die Forderung nach Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer ist auch erfüllt, wenn ein Vergleich der tatsächlichen mit der vom Hersteller vorgegebenen Nutzungsdauer vorgenommen wird. Das betrifft insbesondere Krane, die aufgrund vielfältiger Einsatzarten entsprechend aufwendig konstruiert sind (z. B. Fahrzeugkrane). Hier ist eine genaue Erfassung der tatsächlichen Beanspruchungen einzelner Baugruppen derzeit nicht möglich. Deshalb geben die Hersteller in der Regel lediglich die Gesamtnutzungsdauer in Jahren bzw. Betriebsstunden an, nach deren Ablauf entsprechende Maßnahmen (z. B. Austausch einzelner Teile bis hin zu einer Generalüberholung) durchzuführen sind. Hier ist im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung zu beurteilen, ob die vom Hersteller vorgegebenen Einsatzbedingungen hinsichtlich Beanspruchung (Laufzeit, Lastkollektiv) oder die vorgegebene Einsatzart (z. B. Montagebetrieb, Umschlagbetrieb, Ein-, Zwei- oder Dreischichtbetrieb) eingehalten sind, und ein Vergleich mit der vom Hersteller vorgegebenen Nutzungsdauer vorzunehmen.

Die Forderung nach Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer kann auch durch Berechnungen erfüllt werden (Beispiele siehe Anhang 1).

Für Serienhubwerke siehe auch die FEM-Regel

FEM 9.755 - Maßnahmen zum Erreichen sicherer Betriebsperioden von motorisch angetriebenen Serienhubwerken (S.W.P.). Weitere Erläuterungen siehe Anhang 1 "Hinweise zur Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer. Als Sachverständige kommen in Betracht:

von der Berufsgenossenschaft ermächtigte Sachverständige für die Prüfung von Kranen,
Sachverständige der Technischen Überwachung,
Beauftragte der Hersteller.

DA zu § 23 Abs. 5 Nr. 1:

Technische Maßnahmen sind z. B.

eine doppelte Triebwerkskette
oder
eine zweite Bremse, wenn diese als NOT-AUS-STOP-Bremse ausgeführt ist, d. h. sie muß auf der Trommel angeordnet sein und bei Übergeschwindigkeit selbsttätig einfallen.

DA zu § 23 Abs. 5 Nr. 2:

Abgesperrte Bereiche sind z. B. Lagerbereiche, die von programmgesteuerten Kranen beschickt werden.

DA zu § 23 Abs. 5 Nr. 3:

Die Prüfverfahren müssen geeignet sein, das Anliegen der Bestimmung - rechtzeitiges Erkennen der Schädigung von Bauteilen vor ihrem Ausfall - zu erfüllen. Dabei handelt es sich in der Regel um aufwendige Prüfverfahren. Geeignet ist z. B. die Frequenzanalyse.

DA zu § 23 Abs. 5 Nr. 4:

Diese Bestimmung betrifft z. B. Turmdrehkrane, die im Freien eingesetzt und häufig auf- und abgebaut werden. Die Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer würde hier keinen ausreichenden Bewertungsmaßstab darstellen, da Zusatzbeanspruchungen einen größeren Einfluß auf die Lebensdauer haben können.

Die zustandsbezogene Instandhaltung berücksichtigt die Beanspruchung der Geräte durch betriebliche Einsatzfälle und durch Zusatzbeanspruchungen, z. B. infolge häufigen Auf- und Abbaus einschließlich des Transportes, oder durch schädliche Einflüsse (Korrosion).

Die zustandsbezogene Instandhaltung umfaßt Wartung, Pflege, Kontrollen und Prüfungen in festgelegten Intervallen sowie die Beurteilung und gegebenenfalls den Austausch von Bauteilen. Vorgaben der Hersteller in Betriebsanleitungen sind einzuhalten, wobei bei der Konkretisierung der Maßnahmen die Erfahrungen der Betreiber und Sachverständigen berücksichtigt werden.