§ 24a
Betriebsanleitung, Betriebsanweisung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die vom Hersteller mitgelieferte Betriebsanleitung vorhanden und den mit dem Aufstellen, Warten oder selbständigen Betätigen der Geräte beauftragten Versicherten zugänglich ist. DA

(2) Der Unternehmer hat, wenn die betrieblichen Verhältnisse dies erfordern, unter Berücksichtigung der vom Hersteller mitgelieferten Betriebsanleitung eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und in der Sprache der Versicherten zu erstellen, in der entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten Maßnahmen für den sicheren Betrieb geregelt werden. DA

(3) Die Versicherten haben die Betriebsanleitung und die Betriebsanweisung zu beachten.

DA zu § 24a Abs. 1:

Wartung bedeutet gemäß DIN 31051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen": Maßnahmen zur Bewahrung des Sollzustandes, das ist der für den jeweiligen Fall festgelegte bzw. geforderte Zustand.

Aus § 14 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) ergibt sich die Verpflichtung des Versicherten, die Betriebsanleitungen und -anweisungen zu beachten.

Gemäß § 15 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) dürfen Geräte nur bestimmungsgemäß betrieben werden. Bestimmungsgemäß betreiben bedeutet bei Geräten mit Seiltrieben z. B. auch die Festlegung der zulässigen Belastung in Abhängigkeit von der Triebwerkgruppe nach DIN 15020-1 "Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Berechnung und Ausführung".
Betriebsanleitungen sind z. B. zugänglich, wenn sie am Wartungs- und Einsatzort zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen.

DA zu § 24a Abs. 2:

Die Aufstellung einer Betriebsanweisung kann erforderlich sein, z. B. bei der Montage sperriger Bauteile, beim Personentransport, beim Transport gefährlicher Güter. Im Normalfall besteht die Betriebsanweisung aus der Betriebsanleitung des Herstellers.