§ 26
Zulässige Belastung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen und der Geräteführer hat darauf zu achten, daß die zulässige Belastung von Geräten und Seilblöcken nicht überschritten wird. DA

(2) Der Unternehmer hat, wenn in besonderen Einsatzfällen auf Trommelwinden ein dünneres Seil aufgelegt wird, als auf dem Typenschild angegeben ist, dafür zu sorgen, daß nur solche Seile verwendet werden, die den zu erwartenden Belastungen standhalten. DA

(3) Sollen Lasten gleichzeitig mit mehreren Geräten gehoben werden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß die Geräte so ausgewählt und angeordnet werden, daß auch bei ungünstigster Lastverteilung eine Überlastung des Einzelgerätes vermieden wird. DA

DA zu § 26 Abs. 1:

Das bedeutet, daß nicht nur die Nutzlasten, sondern auch die Gewichte der Lastaufnahmeeinrichtungen berücksichtigt werden.

DA zu § 26 Abs. 2:

Besondere Einsatzfälle liegen z. B. vor, wenn aufgrund der Hubhöhe über mehrere Seillagen gefahren wird und gleichbleibende maximale Lasten gehoben werden, die der Größe nach durch die Zugkraft in der obersten Seillage begrenzt sind. In diesen Fällen wird der erforderliche Seildurchmesser nach DIN 15020-1 "Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Berechnung und Ausführung" unter Zugrundelegen der vorgenannten Seilzugkraft ermittelt. Hierbei darf die Seiltrommel kein Rillenprofil aufweisen.

DA zu § 26 Abs. 3:

Ungünstige Lastverteilungen können sich ergeben z. B. durch Bodenunebenheiten oder durch unterschiedliche Hubgeschwindigkeiten.