§ 27a
Feststellung und Beseitigung von Mängeln

Stellt der Geräteführer an Geräten einschließlich der Tragmittel, Rollen, Ausrüstung und Tragkonstruktion augenfällige Mängel fest, hat er diese unverzüglich zu beseitigen. Gehört dies nicht zu seiner Arbeitsaufgabe oder verfügt er nicht über die notwendige Sachkunde, hat er erforderlichenfalls das Gerät außer Betrieb zu setzen und den Mangel dem Unternehmer zu melden. DA

DA zu § 27a:

Nach § 2 Abs. 3 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) sind Einrichtungen stillzulegen, wenn Mängel auftreten, die die Betriebssicherheit gefährden.

Solche Mängel sind z. B.

Versagen der Rückschlagsicherung,
Versagen der Rücklaufsicherung,
Nachlassen der Bremswirkung bzw. Versagen der Bremseinrichtung,
Versagen der Notendhalteinrichtung,
Versagen der Sicherung gegen Überlastung,
Seilschäden (z. B. Knoten, Abplattungen, Knicke und Klanken, Bruch einer Litze, starker Rostansatz, Beschädigung der Hanfseele, Drahtbrüche),
Kettenschäden,
Leckstellen an Hydraulik- und Pneumatikanlagen,
ungewohnte Geräusche im Getriebe,
Aufbiegung des Lasthakens,
unzulässige Abnutzungserscheinungen am Lasthaken.