§ 34
Anfahren von Notendhalteinrichtungen

Der Geräteführer darf Notendhalteinrichtungen nicht betriebsmäßig anfahren. DA

DA zu § 34:

"Betriebsmäßig anfahren" bedeutet das beabsichtigte Anfahren der oberen Endstellung zur Ausnutzung der vollen Hubhöhe.

Siehe auch § 21.