§ 35
Zusätzliche Bestimmungen für Trommelwinden

(1) Der Geräteführer darf unter Last nur so viel Seil auf die Trommel aufwickeln, daß ein Bordscheibenüberstand erhalten bleibt, der mindestens das 1,5fache des Seildurchmessers beträgt.

(2) Der Geräteführer hat darauf zu achten, daß unter Last mindestens zwei Seilwindungen auf der Trommel verbleiben.

(3) Absatz 2 gilt nicht für den Einsatz von Rückewinden.

(4) Der Geräteführer hat bei freigeschalteter Trommel zum Ablassen des leeren Hakengeschirres und beim Abziehen des unbelasteten Seiles die Hilisbremse zu benutzen.