VI. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 37

(1) Für Geräte, die bis zum 31. Dezember 1981 hergestellt sind (Baujahr 1981), gelten nicht:

1. § 3 Abs. 1 für Seilblöcke,
2. § 3 Abs. 1 Nr. 5 bezüglich der Haltekraft für Geräte zum Bewegen von Wasserfahrzeugen,
3. § 3 Absätze 2, 3, 4 und 5,
4. § 5,
5. § 6 Nr. 1 für Zahnstangen-Gleishebewinden, für Mehrzweckzüge mit Hebel, für Spannwinden der Schubschiffahrt,
6. § 8 Abs. 1 für Hubwerke von Turmdrehkranen und Wandlaufkranen sowie für Hubwerke mit aussetzendem Antrieb von Auslegerkranen, DA
7. § 9 Abs. 2,
8. § 11,
9. § 12 Abs. 2 für Zahnstangen-Gleishebewinden,
10. § 12 Absätze 3 und 4,
11. § 13 Abs. 1,
12. § 14 Abs. 1 für Zahnstangen-Gleishebewinden,
13. § 17 Abs. 1,
14. § 20 Abs. 1 Satz 2,
15. § 21 Abs. 3,
16. § 22 Abs. 1 für hydraulische Hubeinrichtungen für Kipperbrücken auf Fahrzeugen,
17. § 22 Abs. 4.

(2) Kraftbetriebene Geräte, deren Steuereinrichtungen noch nicht nach § 8 Abs. 1 ausgeführt sind, dürfen in einer gemeinsamen Gruppe nicht mit Geräten eingesetzt werden, deren Steuereinrichtungen der Forderung des § 8 Abs. 1 entsprechen. DA

(3) § 33 Abs. 4 gilt erst ab 31. Dezember 1981.

(3) § 33 Abs. 4 gilt erst ab 31. Dezember 1981.

(4) Für in Gebäuden eingebaute oder an Gebäuden angebaute Seilwinden zum Transport von Lasten über mehrere Stockwerke, deren Befehlseinrichtung von allen Steuerständen aus über ein gemeinsames mechanisches Stellteil betätigt wird und die vor dem 1. April 1980 in Betrieb waren, gilt § 8 Abs. 1 nicht.

(5) § 23 Abs. 4 und 5 sowie § 35a gelten erst ab 1. Oktober 1994.

Für Geräte, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb waren, gilt ergänzend:

1. Kann die Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer nach § 23 Abs. 4 nur überschlägig durchgeführt werden, ist eine Generalüberholung nach den Angaben des Herstellers oder eines Sachverständigen zu veranlassen, wenn 90 % der theoretischen Nutzungsdauer verbraucht sind. Wird bei der ersten Ermittlung nach § 23 Abs. 4 festgestellt, daß bereits mehr als 90 % verbraucht sind, ist eine Generalüberholung unverzüglich zu veranlassen. Diese muß spätestens bis zum 31. Dezember 1997 durchgeführt sein. DA
2. Ist die Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer nach § 23 Abs. 4 nicht möglich, ist spätestens 10 Jahre nach Inbetriebnahme eine Generalüberholung nach den Angaben des Herstellers oder eines Sachverständigen zu veranlassen. Bei Geräten, die bereits 10 Jahre oder länger in Betrieb sind, muß die Generalüberholung unverzüglich veranlaßt werden und spätestens bis zum 31. Dezember 1997 durchgeführt sein. DA
3. Bei Kranhubwerken, die keine Serienhebezeuge sind und auf die § 23 Abs. 5 Nr. 4 nicht anwendbar ist, kann eine Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer entfallen, wenn sie einer regelmäßigen zustandsbezogenen Instandhaltung unterliegen, bei der Schäden, die zu einem Lastabsturz führen können, rechtzeitig erkannt und beseitigt werden. DA

DA zu § 37 Abs. 1 Nr. 6:

Aussetzender Antrieb: siehe Durchführungsanweisung zu § 12 Abs. 5 Nr. 4.

DA zu § 37 Abs. 2:

Unter "gemeinsamer Gruppe" versteht man den Einsatz von mehreren Geräten, die gemeinsam und gleichzeitig eine Last heben.

DA zu § 37 Abs. 5 Nr. 1:

Überschlägige Ermittlung bedeutet z. B. die Feststellung, daß das Gerät entsprechend seiner Einstufung (Triebwerkgruppe) in den vergangenen Jahren betrieben wurde.

Die Generalüberholung dient der Beurteilung des Zustandes der in Frage kommenden Bauteile und der Feststellung aller schadhaften bzw. einem Defekt nahen Bauteile. Inhalt und Umfang der Generalüberholung sind unter Berücksichtigung der Vorgaben der Hersteller und der Einsatzbedingungen der Geräte festzulegen. Im Ergebnis kann der Austausch einzelner Bauteile oder ganzer Baugruppen notwendig werden. In Dokumentationen oder Betriebsanleitungen geben die Hersteller an, welche Teile besonders geprüft bzw. ausgetauscht werden müssen. Liegen Angaben nicht vor, sollte beim Hersteller nachgefragt werden.

Die Generalüberholung soll möglichst umgehend durchgeführt werden. Mit dem genannten Termin bis 31. Dezember 1997 haben Unternehmen, bei denen eine größere Anzahl von Geräten im Einsatz ist, die Möglichkeit, durch zeitlich gestaffelte Maßnahmen einen reibungslosen Ablauf zu gestalten.

Damit der Betreiber auch in den folgenden Jahren gemäß den Bestimmungen des § 23 Abs. 4 verfahren kann, werden nach Durchführung der Generalüberholung die Bedingungen für den weiteren Betrieb (neue Nutzungsdauer) festgelegt und im Prüfbuch eingetragen.

DA zu § 37 Abs. 5 Nr. 2:

Die Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer kann z. B. nicht durchgeführt werden, wenn zurückliegende Einsatzzeiträume nicht eingeschätzt oder Angaben des Herstellers über die Nutzungsdauer nicht verfügbar sind. Soweit Angaben des Herstellers vorliegen, sind diese zu berücksichtigen.

Die Generalüberholung dient der Beurteilung des Zustandes der in Frage kommenden Bauteile und der Feststellung aller schadhaften bzw. einem Defekt nahen Bauteile. Inhalt und Umfang der Generalüberholung sind unter Berücksichtigung der Vorgaben der Hersteller und der Einsatzbedingungen der Geräte festzulegen. Im Ergebnis kann der Austausch einzelner Bauteile oder ganzer Baugruppen notwendig werden. In Dokumentationen oder Betriebsanleitungen geben die Hersteller an, welche Teile besonders geprüft bzw. ausgetauscht werden müssen. Liegen Angaben nicht vor, sollte beim Hersteller nachgefragt werden.

Die Generalüberholung soll möglichst umgehend durchgeführt werden. Mit dem genannten Termin bis 31. Dezember 1997 haben Unternehmen, bei denen eine größere Anzahl von Geräten im Einsatz ist, die Möglichkeit, durch zeitlich gestaffelte Maßnahmen einen reibungslosen Ablauf zu gestalten.

Damit der Betreiber auch in den folgenden Jahren gemäß den Bestimmungen des § 23 Abs. 4 verfahren kann, werden nach Durchführung der Generalüberholung die Bedingungen für den weiteren Betrieb (neue Nutzungsdauer) festgelegt und im Prüfbuch eingetragen.

DA zu § 37 Abs. 5 Nr. 3:

Zustandsbezogene Instandhaltung siehe Durchführungsanweisungen zu § 23 Abs, 5 Nr. 4.

Nicht anwendbar ist die Bestimmung des § 23 Abs. 5 Nr. 4 z. B., wenn die bereits in Betrieb befindlichen Krane nicht durch Sachverständige geprüft werden.

Insbesondere bei größeren Kranhubwerken liegen jahrelange Erfahrungen über das Verschleißverhalten einzelner Baugruppen vor. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt im allgemeinen voraus, daß diese Kranhubwerke bereits einer zustandsbezogenen Instandhaltung unterlagen und diese entsprechend dokumentiert ist.