§ 7
Hand- und kraftbetriebene Geräte

Geräte, die sowohl für Kraft- als auch für Handbetrieb gebaut sind, müssen so eingerichtet sein, daß bei Kraftantrieb niemand durch Bewegungen des Handantriebes gefährdet wird. DA

DA zu § 7:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

1. bei Kraftbetrieb der Handantrieb zwangsläufig ausgerückt wird
oder
2. Kraft- und Handantrieb gegenseitig verriegelt sind.