§ 9

(1) An den Steuereinrichtungen muß die Richtung der durch sie ausgelösten Bewegungen dauerhaft, eindeutig und leicht erkennbar gekennzeichnet sein.

(2) Anordnung oder Betätigungsrichtung der Steuereinrichtungen und ausgelöste Bewegungsrichtung müssen einander sinnfällig zugeordnet sein. DA

DA zu § 9 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z. B. DIN EN 60447 "Mensch-Maschine-Schnittstelle (MMI); Bedienungsgrundsätze (IEC 447:1993) " eingehalten ist.