7 Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures, SOPs)

(1) Eine Prüfeinrichtung muss über schriftliche Standardarbeitsanweisungen verfügen, die von ihrer Leitung genehmigt und dafür vorgesehen sind, die Qualität und Zuverlässigkeit der im Verlauf der Prüfung in der Prüfeinrichtung gewonnenen Daten zu gewährleisten. Auch die überarbeiteten Versionen der Standardarbeitsanweisungen sind von der Leitung der Prüfeinrichtung zu genehmigen.

(2) Jeder einzelnen Arbeitseinheit und jedem einzelnen Arbeitsbereich der Prüfeinrichtung müssen die für die dort durchgeführten Arbeiten relevanten Standardarbeitsanweisungen in aktueller Version unmittelbar zur Verfügung stehen. Veröffentlichte Fachbücher, analytische Methoden und Fachartikel sowie Bedienungsanleitungen können als Ergänzung zu diesen Standardanweisungen verwendet werden.

(3) Prüfungsbedingte Abweichungen von Standardarbeitsanweisungen sind zu dokumentieren und vom Prüfleiter und gegebenenfalls vom Örtlichen Versuchsleiter zu bestätigen.

(4) Standardarbeitsanweisungen müssen mindestens für folgende Bereiche vorhanden sein, wobei die unter den jeweiligen Überschriften angegebenen Einzelheiten als veranschaulichende Beispiele anzusehen sind:

  1. Prüf- und Referenzgegenstände
    Eingang, Identifizierung, Kennzeichnung, Handhabung, Entnahme und Lagerung.
  2. Geräte, Materialien und Reagenzien
    a)Geräte
    Bedienung, Wartung, Reinigung, Kalibrierung;
    b)Computergestützte Systeme
    Validierung, Betrieb, Wartung, Sicherheit, kontrollierte Systemänderung (change control) und Datensicherung (back-up);
    c)Materialien, Reagenzien und Lösungen
    Zubereitung und Kennzeichnung.
  3. Führen von Aufzeichnungen, Berichterstattung, Aufbewahrung und Wiederauffindung

    Kodieren der Prüfungen, Datenerhebung, Erstellen von Berichten, Indexierungssysteme, Umgang mit Daten einschließlich Verwendung von computergestützten Systemen.
  4. Prüfsysteme, soweit für die Prüfung relevant
    a)Vorbereitung von Räumen und Raumumweltbedingungen für Prüfsysteme;
    b)Verfahren für Eingang, Umsetzung, ordnungsgemäße Unterbringung, Charakterisierung, Identifizierung und Versorgung der Prüfsysteme;
    c)Vorbereitung, Beobachtung und Untersuchung der Prüfsysteme vor, während und am Ende der Prüfung;
    d)Handhabung von Tieren, die im Verlauf der Prüfung moribund oder tot aufgefunden werden;
    e)Sammlung, Kennzeichnung und Handhabung von Proben einschließlich Sektion und Histopathologie;
    f)Anlage und Standortwahl von Prüfsystemen auf Prüfflächen.
  5. Qualitätssicherungsverfahren

Tätigkeit des Qualitätssicherungspersonals bei der organisatorischen und terminlichen Planung, Durchführung, Dokumentation und Berichterstattung von Inspektionen.