Drittes Kapitel
Zusammenarbeit der Leistungsträger
und ihre Beziehungen zu Dritten

Erster Abschnitt
Zusammenarbeit der Leistungsträger
untereinander und mit Dritten

Erster Titel
Allgemeine Vorschriften

§ 86
Zusammenarbeit

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.