Zweiter Abschnitt
Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten

§ 191
Unterstützungspflicht der Unternehmer

Die Unternehmer haben die für ihre Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger bei der Durchführung der Unfallversicherung zu unterstützen; das Nähere regelt die Satzung.