Abschnitt 7
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 34
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- entgegen § 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 2, eine Zigarette herstellt oder in den Verkehr bringt,
- entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 eine Zigarette oder Tabak zum Selbstdrehen in den Verkehr bringt,
- entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 Filter, Papier oder eine Kapsel in den Verkehr bringt,
- entgegen
a) |
§ 5 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz1 Nummer 3 oder 4, |
b) |
§ 8 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 2 Nummer 2
oder |
c) | § 11 |
ein Tabakerzeugnis in den Verkehr bringt,
- einer Rechtsverordnung nach § 9 oder § 26 Absatz 1 Nummer 4 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
- ohne Zulassung nach § 12 Absatz 1 ein neuartiges Tabakerzeugnis in den Verkehr bringt,
- entgegen
a) | § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2, |
b) |
§ 13 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder |
c) |
§ 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 3 Satz 2 |
eine elektronische Zigarette oder einen Nachfüllbehälter in den Verkehr bringt,
- entgegen
a) | § 18 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 2 Satz 1, |
b) |
§ 18 Absatz 1 Nummer 2 oder |
c) | § 23 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder d |
ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,
- entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 4 oder 5 Satz 1, ein Tabakerzeugnis, eine elektronische Zigarette, einen Nachfüllbehälter oder ein pflanzliches Raucherzeugnis in den Verkehr bringt,
- entgegen § 18 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 4, ein Tabakerzeugnis, eine elektronische Zigarette oder einen Nachfüllbehälter in den Verkehr bringt,
- entgegen § 18 Absatz 5 Satz 2 ein pflanzliches Raucherzeugnis in den Verkehr bringt,
- entgegen § 22 Absatz 1 Nummer 1 ein Altersüberprüfungssystem nicht oder nicht richtig verwendet,
- ohne Registrierung nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 Fernabsatz betreibt oder
- entgegen § 24 oder § 26 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder 5 einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich
- einem in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 Buchstabe a oder Nummer 7 genannten Gebot oder Verbot entspricht,
oder
- einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1 Nummer 5 genannten Vorschriften ermächtigen,
soweit eine Rechtsverordnung nach § 37 Nummer 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.