5 Überprüfung der Funktion und Wirksamkeit von technischen Schutzmaßnahmen

 

5.1 Anwendung des Technischen Kontrollwerts (TKW)

(1) Der Arbeitgeber hat nach § 8 Absatz 6 BioStoffV die Funktion und Wirksamkeit von technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig zu überprüfen. An ständigen Arbeitsplätzen gemäß Abschnitt 5.2 Absatz 1 Satz 2 soll diese Überprüfung unabhängig von der Aufenthaltsdauer durch die Bestimmung der Konzentration von Biostoffen erfolgen.

(2) Die Bewertung der Konzentration von Biostoffen am Arbeitsplatz anhand eines TKW soll dem Arbeitgeber helfen, die Wirksamkeit der im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung getroffenen Schutzmaßnahmen zu beurteilen. Der TKW ist nicht im Sinne eines Grenzwertes für Genehmigungsverfahren heranzuziehen.

(3) Der TKW gilt nicht für Betriebssituationen und -bereiche, in denen verfahrens- und technologiebedingt die geforderte Atemluftqualität nicht eingehalten werden kann (z. B. Anlieferung, Intensivrotte).

(4) Ist die Wirksamkeit technischer Schutzmaßnahmen nachweislich gewährleistet, ist eine Überprüfung der Wirksamkeit einem messtechnischen Nachweis gleichwertig (Qualitätssicherung, Dokumentation) [29].

(5) Zur Überprüfung der Funktion und Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen können auch andere als in dieser TRBA genannte Messmethoden herangezogen werden, sofern es sich dabei um validierte Verfahren handelt.

 

5.2 Technischer Kontrollwert (TKW)

(1) Der TKW ist festgelegt auf 5 × 104 koloniebildende Einheiten (KBE) pro m3 Atemluft als Summenwert für mesophile Schimmelpilze [30]. Er gilt für die Kontrolle der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen für Arbeitsplätze in Sortierkabinen, Kabinen, Führerhäusern und Steuerständen. Er gilt nicht in Bereichen, die lufttechnisch vollständig vom Anlagenbereich abgetrennt sind. Dies können zum Beispiel Leitwarten und Krankabinen sein, die über Zugänge durch unbelastete Bereiche verfügen.

(2) Der TKW gilt in den unter Abschnitt 2.2 definierten Anlagentypen.

 

5.3 Messstrategie

(1) Die Ermittlung der Konzentration mesophiler Schimmelpilze hat entsprechend Nummer 9420 der IFA-Arbeitsmappe zu erfolgen [30]. Die Auswertung erfolgt nach der indirekten Methode.

(2) In Ergänzung zur IFA-Arbeitsmappe Nummer 9420 ist die Probenahme am Arbeitsplatz unter normalen Betriebsbedingungen ortsbezogen in der Nähe des Beschäftigten in Atemhöhe (Steharbeitsplätze: in Höhe von 1,6 m gemessen vom Fußboden) vorzunehmen. Die Probenahme muss tätigkeitsbezogene Einflüsse erfassen. In Sortierkabinen können Messungen an nicht besetzten Sortierplätzen gegenüber einem Sortierer erfolgen. Dabei ist der Probenahmekopf am Rand des Sortierbandes, in der Mitte des Arbeitsplatzes zu positionieren. Die Luftführung in der Sortierkabine ist zu beachten und zu dokumentieren.

(3) Die Mindestzahl der Einzelmessungen (entspricht der Probenzahl) ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:

Probenahmedauer Zahl der Einzelmessungen Messergebnis
10 Minuten≥ 5Median
1 Stunde≥ 2arithmetischer Mittelwert

Unter einem Messwert wird das Ergebnis einer Einzelmessung verstanden. Die Auswertung aller Messwerte liefert das Messergebnis, das in Exponentialschreibweise gerundet auf eine Nachkommastelle anzugeben ist. Für die Anwendung des technischen Kontrollwertes ist das Messergebnis heranzuziehen.

 

5.4 Unterschreitung/Einhaltung des TKW

Ist das Messergebnis kleiner oder gleich dem TKW, so ist die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen entsprechend dem in dieser TRBA beschriebenen Stand der Technik bzw. der gleichwertigen Maßnahmen gegeben.

 

5.5 Überschreitung des TKW

(1) Ist das Messergebnis größer als der TKW, so sind die vorhandenen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen zu optimieren. Insbesondere ist sicherzustellen, dass

(2) Ist das Messergebnis größer als 1 × 105 koloniebildende Einheiten (KBE) pro m3 Atemluft, so hat der Arbeitgeber zusätzlich zu den in Abschnitt 5.5 Absatz 1 genannten Maßnahmen die Gefährdungsbeurteilung zu wiederholen. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass die getroffenen Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, so sind diese unverzüglich an den Stand der TRBA anzupassen.

(3) Die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 ist erneut zu überprüfen.

 

5.6 Durchführung der Messungen

Der Arbeitgeber darf nur solche Einrichtungen und Laboratorien mit der Durchführung der Messungen beauftragen, die über geeignetes Personal und über die gemäß Nummer 9420 IFA-Arbeitsmappe erforderliche Laborausstattung verfügen [30]. Anforderungen an Messinstitute sind der TRBA 405 [20] zu entnehmen.

 

5.7 Fachliche Unterstützung

Als Ansprechpartner für Fragen bei der Anwendung des TKW und der Interpretation von Messergebnissen steht der Arbeitskreis Abfallwirtschaft des Unterausschusses 2 "Schutzmaßnahmen"1 im ABAS allen Beteiligten zur Verfügung.

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1 Kontakt über die ABAS-Geschäftsführung www.baua.de/abas