9. Dokumentation

(1) Gemäß § 8 BioStoffV i. V. m. § 6 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(2) Die Beurteilung muss so durchgeführt und dokumentiert werden, dass die getroffenen Entscheidungen nachvollziehbar sind.

(3) Aus den Dokumentationsunterlagen müssen mindestens hervorgehen:

(4) Zu den Unterlagen gehört auch das Verzeichnis der biologischen Arbeitsstoffe gemäß § 7 Absatz 2 BioStoffV. Bei den gezielten Tätigkeiten sind die eingesetzten Biostoffe aufzuführen. Bei nicht gezielten Tätigkeiten und Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung muss das Verzeichnis mindestens die Biostoffe oder Gruppen von Biostoffen (z. B. Schimmelpilze) enthalten, deren Auftreten wahrscheinlich ist und die die Gefährdung bei der Tätigkeit maßgeblich bestimmen (siehe Beispiel).

Biostoff – Verzeichnis (Beispiel Forstwirtschaft)
Lfd.
Nr.
Biostoff Risiko­gruppe Übertragungsweg Aufnahmepfad *
* soweit bekannt
Art der Wirkung
i = infektiös
s = sensibilisierend
t = toxisch
Material
  Bakterien:

Borrelia burgdorferi
Chlamydophila psittaci
Clostridium tetani
Sporothrix schenkii


2
3
2
2


parenteral
aerogen
parenteral
parenterali


i
i
i
i


Zecken
Vogelkot
Erde
Holzsplitter, Pflanzendorne
  Viren:

Zentraleuropäisches
Zeckenenzephalitisvirus (FSME)

Hantaviren

Lyssaviren (Tollwut)


3(**)



2/3

3(**)


parenteral



aerogen

parenteral aerogen


i



i

i


Zecken



Nagetierkot

Infizierte Tiere
  Pilze:

Schimmelpilze


1 (2)


inhalativ


s, t


Erde,
Pflanzenmaterial
  Parasiten:

Echinococcus multilocularis


3(**)


oral


i


Kontaminierte
Beeren und Pilze

(5) Bei Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 hat der Arbeitgeber zusätzlich ein Verzeichnis der Beschäftigten zu führen, die diese Tätigkeiten ausüben. Darin sind die Art der Tätigkeiten, die vorkommenden oder gehandhabten Biostoffe sowie Unfälle und Betriebsstörungen aufzuführen. Dieses Verzeichnis ist gemäß BioStoffV § 7 Absatz 3 personenbezogen noch mindestens zehn Jahre nach Beendigung der Tätigkeit aufzubewahren. Die Beschäftigten sind über die sie betreffenden Angaben unter Einhaltung des Schutzes persönlicher Daten zu informieren. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erhält der Beschäftigte einen Auszug über die ihn betreffenden Daten. Der Nachweis über die Aushändigung ist vom Arbeitgeber wie Personalunterlagen aufzubewahren.

(6) Die Form der Dokumentation ist dem Arbeitgeber freigestellt. Grundlage können zum Beispiel auch branchenspezifische Hilfestellungen oder Checklisten sein.

(7) Werden ausschließlich Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende und toxische Wirkungen durchgeführt, kann bei der Dokumentation auf folgendes verzichtet werden: