7 Dokumentation von Prüfungen

(1) Das Ergebnis der Prüfungen nach BetrSichV ist gemäß § 17 BetrSichV zu dokumentieren.

(2) Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen müssen mindestens folgende Punkte enthalten:

  1. Anlagenidentifikation,
  2. Prüfdatum,
  3. Art der Prüfung,
  4. Prüfungsgrundlagen,
  5. Prüfumfang,
  6. Eignung und Funktionsfähigkeit der technischen Schutzmaßnahmen sowie Eignung der organisatorischen Schutzmaßnahmen,
  7. Ergebnis der Prüfung,
  8. Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung,
  9. Name und Unterschrift des Prüfers.

Hinweis: Unter "Art der Prüfung" (§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 BetrSichV) ist in diesem Zusammenhang der Prüfanlass (z. B. Prüfung vor Inbetriebnahme, wiederkehrende Prüfung) zu verstehen.

(2) Zusammenfassende Prüfaufzeichnungen für Anlagen/Teilanlagen oder Gruppen von Prüfobjekten sind zulässig, wenn damit der ordnungsgemäße Zustand der Prüfobjekte dokumentiert wird und die im Rahmen der Prüfung bewerteten Prüfobjekte nachvollziehbar sind.