Anhang 3
Zusätzliche Prüfungen bei erlaubnisbedürftigen Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 bis 7 BetrSichV

Inhalt
1 Allgemeines
2 Umfang der Anlagen
3 Prüfinhalte

1 Allgemeines

(1) Dieser Anhang enthält zusätzliche Vorgaben zum Prüfumfang und zu Prüfinhalten hinsichtlich des Brand- und Explosionsschutzes bei erlaubnisbedürftigen Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 bis 7 BetrSichV:

  1. Gasfüllanlagen für entzündbare Gase,
  2. Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Litern für leicht entzündbare und extrem entzündbare Flüssigkeiten,
  3. Füllstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1 000 Litern je Stunde für leicht entzündbare und extrem entzündbare Flüssigkeiten,
  4. Tankstellen für leicht entzündbare und extrem entzündbare Flüssigkeiten und
  5. Flugfeldbetankungsanlagen für entzündbare, leicht entzündbare und extrem entzündbare Flüssigkeiten

(2) Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz vor Gefährdungen durch Explosionen und Brände mindestens bis zur nächsten Prüfung sicherzustellen. Bei den Prüfungen sind auch die Eignung und die Funktionsfähigkeit der technischen Schutzmaßnahmen festzustellen, die nach BetrSichV und GefStoffV getroffen wurden.

(3) Das Ergebnis der Prüfung der im Abschnitt 2 dieses Anhangs beschriebenen Anlage ist gemäß § 17 BetrSichV bzw. wie in Abschnitt 7 dieser TRBS dargelegt, durch die ZÜS zu bescheinigen (Prüfbescheinigung).

2 Umfang der Anlagen

(1) Der Umfang der zu prüfenden Anlage ergibt sich grundsätzlich aus der Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 BetrSichV oder ggf. auch aus einem Genehmigungsbescheid nach BImSchG.

(2) Zum zu prüfenden Umfang der Anlagen gehören insbesondere auch die nachfolgenden Bestandteile:

  1. Bei Gasfüllanlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BetrSichV:
    a) die zum Betrieb der Anlage erforderlichen Einrichtungen wie
    Lagerbehälter, Speicherbehälter, Rohrleitungen,
    Ventile, Armaturen,
    Abgabeeinrichtungen,
    Fördereinrichtungen, Verdichter einschließlich Pufferbehälter (Pufferspeicher),
    Abblaseleitungen, Entspannungsleitungen,
    Gasrückführleitung, z. B. bei LNG,
    Dom- und Fernfüllschächte, Fernfüllschränke, Schächte von Abgabeeinrichtungen sowie
    Energieversorgung der Anlagenteile.
    b) Flucht- und Rettungswege und die aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlichen Bereiche, wie
    Schutzabstände, Sicherheitsabstände,
    explosionsgefährdete Bereiche und
    Wirkbereiche.
    c) die zum sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen, wie
    Schutz vor mechanischer Beschädigung, z. B. Anfahrschutz,
    sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen,
    Einrichtungen für den Gefahrenfall, z. B. zum Stillsetzen von Fördereinrichtungen,
    kathodische Korrosionsschutzanlagen,
    Blitzschutzanlagen und Überspannungsschutz,
    Bodenflächen,
    Wände,
    Löscheinrichtungen,
    Überfüllsicherungen, Grenzwertgeber,
    besondere Hinweisschilder,
    Verkehrsflächen, auch die für die An- und Abfahrt der zu betankenden Fahrzeuge und
    Verkehrsflächen und Standplätze für Fahrzeuge, die der Versorgung der Gasfüllanlage dienen.
  2. Bei Lageranlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BetrSichV:
    a) die zum Betrieb der Anlage erforderlichen Einrichtungen, wie
    Lagerbehälter,
    Lagereinrichtungen,
    Leitungen,
    Entwässerungseinrichtung,
    Gaspendeleinrichtung, Dämpfespeicherbehälter,
    Ventile, Armaturen,
    Fördereinrichtungen,
    Be- und Lüftungseinrichtungen,
    Domschächte, Schächte und Gruben,
    zum Lager zugehörige Entleerstellen,
    Gaswarneinrichtungen,
    Lüftungsanlagen,
    Inertisierungseinrichtungen und
    Energieversorgung der Anlagenteile.
    b) Flucht- und Rettungswege und die aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlichen Bereiche, wie
    Schutzabstände, Sicherheitsabstände, Schutzstreifen,
    Führung der Verkehrswege, auch im Hinblick auf die Räumung im Gefahrenfall und auf die Zugänglichkeit für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge und
    explosionsgefährdete Bereiche.
    c) die zum sicheren Betrieb erforderliche Einrichtungen, wie
    sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen,
    Einrichtungen für den Gefahrenfall, z. B. zum Stillsetzen von Fördereinrichtungen,
    kathodische Korrosionsschutzanlagen,
    Blitzschutzanlage und Überspannungsschutz,
    Bodenflächen, Rückhalteeinrichtungen (z. B. Auffangräume),
    Wände und Wälle,
    Schutz vor mechanischer Beschädigung, z. B. Anfahrschutz,
    Gebäudeteile (z. B. Wände, Tore, Durchführungen, Brandschutzklappen),
    Löscheinrichtungen, Löschwasserrückhaltung,
    Überfüllsicherungen, Grenzwertgeber, Leckanzeigegeräte,
    besondere Hinweisschilder und
    Verkehrsflächen und Standplätze für Fahrzeuge, die der Versorgung der Lageranlage dienen.
  3. Bei Füllstellen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BetrSichV:
    a) die zum Betrieb der Anlage erforderlichen Einrichtungen, wie
    Leitungen,
    Gaspendeleinrichtung, Dämpfespeicherbehälter,
    Ventile, Armaturen,
    Fördereinrichtungen,
    Fülleinrichtung,
    Domschächte, Schächte und Gruben,
    zum Lager zugehörige Entleerstellen,
    Gaswarneinrichtungen,
    Lüftungsanlagen und
    Energieversorgung der Anlagenteile.
    b) Flucht- und Rettungswege und die aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlichen Bereiche, wie
    Schutzabstände, Sicherheitsabstände, Schutzstreifen,
    Führung der Verkehrswege, auch im Hinblick auf die Räumung im Gefahrenfall und auf die Zugänglichkeit für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge und
    explosionsgefährdete Bereiche.
    c) die zum sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen, wie
    sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen,
    Einrichtungen für den Gefahrenfall, z. B. zum Stillsetzen von Fördereinrichtungen,
    kathodischen Korrosionsschutzanlagen,
    Blitzschutzanlage und Überspannungsschutz,
    Bodenflächen, Rückhalteeinrichtungen (z. B. Auffangräume),
    Wände,
    Gebäudeteile (z. B. Wände, Tore, Durchführungen, Brandschutzklappen),
    Löscheinrichtungen,
    Überfüllsicherungen, Grenzwertgeber, Leckanzeigegeräte,
    besondere Hinweisschilder,
    Verkehrsflächen und Standplätze für Fahrzeuge, die der Versorgung der Lageranlage dienen und
    Auswahl geeigneter ortsbeweglicher Behälter.
  4. Bei Tankstellen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BetrSichV:
    a) die zum Betrieb der Anlage erforderlichen Einrichtungen, wie
    Lagerbehälter, flüssigkeits- und dämpfeführende Leitungen,
    Ventile, Armaturen,
    Abgabeeinrichtungen,
    Fördereinrichtungen,
    Be- und Lüftungseinrichtungen,
    Gaspendeleinrichtung, Gasrückführung,
    Dom- und Fernfüllschächte, Fernfüllschränke, Schächte von Abgabeeinrichtungen,
    Leichtflüssigkeitsabscheider und
    Energieversorgung der Anlagenteile.
    b) Flucht- und Rettungswege und die aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlichen Bereiche, wie
    Schutzabstände, Sicherheitsabstände,
    explosionsgefährdete Bereiche und
    Wirkbereiche.
    c) die zum sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen, wie
    Schutz vor mechanischer Beschädigung, z. B. Anfahrschutz,
    sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen,
    Einrichtungen für den Gefahrenfall, z. B. zum Stillsetzen von Fördereinrichtungen,
    Leckanzeigegeräte,
    kathodische Korrosionsschutzanlagen,
    Blitzschutzanlage und Überspannungsschutz,
    Bodenflächen,
    Wände,
    Löscheinrichtungen,
    Überfüllsicherungen, Grenzwertgeber,
    besondere Hinweisschilder,
    Verkehrsflächen, auch die für die An- und Abfahrt der zu betankenden Fahrzeuge und
    Verkehrsflächen und Standplätze für Fahrzeuge, die der Versorgung der Tankstelle dienen.
  5. Bei Flugfeldbetankungsanlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 BetrSichV:
    a) die zum Betrieb der Anlage erforderlichen Einrichtungen, wie
    Hydrantenanlagen mit flüssigkeitsführenden Leitungen,
    Ventile, Armaturen,
    Abgabeeinrichtungen,
    Fördereinrichtungen,
    Schieberschächte,
    Pits und
    Energieversorgung der Anlagenteile.
    b) Flucht- und Rettungswege und die aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlichen Bereiche, wie
    Schutzabstände, Sicherheitsabstände,
    Bereiche, in denen Explosionsschutzmaßnahmen notwendig sind und
    im räumlichen Zusammenhang mit der Flugfeldbetankungsanlage stehenden elektrischen Versorgungsanlagen, z. B. die Ground Power Units für die Bordstromversorgung der Flugzeuge.
    c) die zum sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen, wie
    sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen,
    Einrichtungen für den Gefahrenfall, z. B. zum Stillsetzen von Fördereinrichtungen,
    Leckanzeigegeräte,
    kathodische Korrosionsschutzanlagen,
    Blitzschutzanlage und Überspannungsschutz,
    Bodenflächen,
    Löscheinrichtungen und
    besondere Hinweisschilder.

3 Prüfinhalte

3.1 Grundsätzliches

(1) Die Prüfungen von Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefahren und Brandgefahren werden in diesem Anhang konkretisiert, da diese im sicherheitstechnischen Zusammenhang stehen und im ganzheitlichen geprüft werden müssen. Die in dem Hauptteil dieser TRBS beschriebenen Prüfinhalte und -umfänge bleiben davon unberührt.

(2) Soweit die Eignung der festgelegten Maßnahmen im Rahmen der Erlaubnis nach § 18 BetrSichV bereits bewertet wurde, muss die Eignung nicht noch einmal geprüft werden.

(3) Mögliche Wechselwirkungen der erlaubnisbedürftigen Anlage insbesondere mit anderen Anlagen und deren Bestandteilen sind hinsichtlich des Brand- und Explosionsschutzes zu betrachten.

3.2 Prüfung einer erlaubnisbedürftigen Anlage vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.1 BetrSichV

3.2.1 Ordnungsprüfung

3.2.1.1 Erforderliche Unterlagen

Zusätzlich zu Abschnitt 4.3 dieser TRBS sind für die Prüfung hinsichtlich der Vollständigkeit und Plausibilität folgende Unterlagen notwendig:

  1. Erlaubnis oder die diese einschließende Genehmigung einschließlich mitgeltender Dokumentation (u. a. Antragsunterlagen zur Erlaubnis, Prüfbericht zur Erlaubnis),
  2. das Explosionsschutzdokument gemäß § 6 Absatz 9 GefStoffV (siehe Abschnitt 4.3 dieser TRBS) einschließlich der Festlegungen zu Überprüfungen nach § 7 Absatz 7 GefStoffV und zu den erforderlichen Prüfungen zum Explosionsschutz nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV,
  3. die Dokumentation der in Abschnitt 2 dieses Anhangs beschriebenen zu prüfenden Anlage, wie beispielsweise:
    a) erforderlichenfalls Lagepläne der Anlage (z. B. Lage und Größe der Tanks, Verlauf der Rohrleitungen, Kennzeichnung der explosionsgefährdeten Bereiche, Lage der Schutzstreifen und Sicherheitsabstände),
    b) erforderlichenfalls Schaltpläne, R&I-Fließschema,
    c) Beschreibung der Brandschutzmaßnahmen, z. B. Brandschutzkonzept, Brandschutztechnische Stellungnahme oder Brandschutzgutachten, hinsichtlich der Anforderungen an die erlaubnisbedürftige Anlage,
    d) bei ortsfesten Brandschutzeinrichtungen: Nachweise über die Installation, Auslegung und Funktionstests,
    e) erforderlichenfalls Nachweise der Explosionsfestigkeit für explosionsfeste Tanks,
    f) Nachweise über erforderliche Dichtheitsprüfungen,
    g) Prüfdokumentationen zu Prüfungen zum Explosionsschutz, die im Hauptteil dieser TRBS beschrieben sind,
    h) EU-Konformitätserklärungen, Konformitätsbescheinigungen sowie
    i) organisatorischen Anweisungen zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefährdungen.

3.2.1.2 Prüfung der Anforderungen aus der Erlaubnis

(1) Bei einer Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme sind insbesondere die folgenden Punkte zu prüfen:

  1. Entsprechen die festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen der Erlaubnis oder Genehmigung und den Antragsunterlagen?
  2. Sind die in der Erlaubnis bzw. Genehmigung festgelegten Auflagen umgesetzt?
  3. Gibt es Änderungen, die von der Erlaubnis nicht abgedeckt sind?

(2) Bei einer Prüfung vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtiger Änderung ist zusätzlich zu prüfen, ob die prüfpflichtige Änderung auch erlaubnisbedürftig ist und in diesem Fall die erforderliche Erlaubnis/Genehmigung vorliegt.

(3) Nach einer Änderung einer Anlage werden die Teile der Anlage und ihrer Bestandteile, die geändert wurden, sowie die Auswirkungen dieser Änderung, auf die Explosionssicherheit der Anlage geprüft.

3.2.1.3 Brand- und Explosionsschutz

(1) Es ist zu prüfen, ob die in der Erlaubnis festgelegten Anforderungen hinsichtlich des Brand- und Explosionsschutzes im Explosionsschutzdokument enthalten und die festgelegten Maßnahmen umgesetzt, geeignet und funktionsfähig sind. Dabei sind die Vorgaben des Brandschutzkonzepts und ggf. nach anderen Rechtsvorschriften (z. B. nach Baurecht erforderliche Gutachten) zu beachten.

(2) Zusätzlich ist zu prüfen, ob das Schutzkonzept den einschlägigen Technischen Regeln (wie z. B. TRGS 509, TRGS 510, TRBS 3151/TRGS 751 sowie den relevanten Anforderungen der TRGS 800) entspricht oder in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt ist, wie die Ziele der Verordnung auf anderem Wege erreicht werden.

3.2.1.4 Organisatorische Schutzmaßnahmen

Es ist zu prüfen, ob die festgelegten organisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefahren geeignet sind und erforderliche Betriebsanweisungen vorhanden sind.

Dies können z. B. sein:

  1. Unterweisungen für andere Personen,
  2. Vorhandensein von Verfahren für Arbeitsfreigaben,
  3. Nachweis der durchgeführten erforderlichen Unterweisungen sowie
  4. Anweisungen z. B. hinsichtlich Erdung oder Erstinertisierung.

3.2.2 Technische Prüfung

(1) Bei der technischen Prüfung vor Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen ist die im Abschnitt 2 beschriebene Anlage dahingehend zu betrachten,

  1. ob sie entsprechend der Erlaubnis errichtet wurde,
  2. die in der Erlaubnis geforderten Nebenbestimmungen umgesetzt wurden,
  3. ob die Aufstellbedingungen der Anlage und ihrer Bestandteile eingehalten werden,
  4. ob die installierte Technik den Stand der Technik einhält sowie
  5. ob die ggf. im Genehmigungsbescheid nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) enthaltenen Auflagen zum Brand- und Explosionsschutz bezüglich der erlaubnisbedürftigen Anlage nach Abschnitt 1 Absatz 1 dieses Anhangs umgesetzt und funktionsfähig sind.

(2) Zusätzlich zu den im Abschnitt 4 dieser TRBS genannten Prüfungen sind insbesondere folgende Aspekte zu betrachten:

  1. Einhaltung der zulässigen Lagermengen,
  2. Einhaltung der zulässigen Lagergüter,
  3. Anforderungen an die Aufstellung und Einhaltung der erforderlichen Schutz- und Sicherheitsabstände eines Tanklagers, eines Lagerbehälters oder eines Tanks,
  4. konstruktive Maßnahmen zur Dichtheit,
  5. Vorhandensein und ausreichende Größe von Auffangräumen gegen das Ausbreiten und für die Rückhaltung von auslaufenden brennbaren Flüssigkeiten und Rückhaltung von Löschwasser,
  6. Stillsetzung der Fördereinrichtungen im Gefahrenfall,
  7. Eignung, Zustand und Ausführung der Energieversorgung der Anlageteile, bei Flugfeldbetankungsanlagen auch die im räumlichen Zusammenhang mit dieser stehenden elektrischen Versorgungsanlage,
  8. technische Brandschutzmaßnahmen wie z. B. feuerbeständige Abtrennung von Lagerräumen zu anderen Räumen, Standsicherheit von oberirdischen Tanks und Lagerbehältern bei Brandeinwirkung,
  9. Benutzbarkeit der Brandangriffswege und Flucht- und Rettungswege,
  10. Funktionsbereitschaft von stationären und teilstationären Feuerlöscheinrichtungen,
  11. Nachweis der Belastbarkeit und Standsicherheit von Lagereinrichtungen sowie die Einhaltung von Fach- und Feldlasten.

(3) Auffangräume sind durch Inaugenscheinnahme zu prüfen.

(4) Die technische Prüfung erfolgt im Wesentlichen ohne Zerlegen der im Abschnitt 2 beschriebenen, zu prüfenden Anlage.

Beispiel:

Bei Tanks mit entzündbaren Flüssigkeiten wird bei der Prüfung geprüft, ob die Funktion der Überfüllsicherung gegeben ist. Die Prüfung erfolgt ggf. nach der vom Hersteller in der Betriebsanleitung angegebenen Vorgehensweise. Es kann sein, dass dabei die Überfüllsicherung nicht ausgebaut werden muss.

3.3 Wiederkehrende Prüfung gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.1 BetrSichV

3.3.1 Ordnungsprüfung

3.3.1.1 Erforderliche Unterlagen

(1) Die Ergebnisse und Dokumentation der Prüfung vor Inbetriebnahme sowie der vorhergehenden wiederkehrenden Prüfungen sind bei der wiederkehrenden Prüfung zu berücksichtigen.

(2) In Ergänzung zum Abschnitt 5 dieser TRBS sind für die Prüfung hinsichtlich der Vollständigkeit und Plausibilität folgende Unterlagen notwendig:

  1. das Explosionsschutzdokument gemäß § 6 Absatz 9 GefStoffV (siehe Abschnitt 5.1.1 dieser TRBS) einschließlich der Festlegungen zu Überprüfungen nach § 7 Absatz 7 GefStoffV und zu den erforderlichen Prüfungen zum Explosionsschutz nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV, Prüfdokumentationen zu wiederkehrenden Prüfungen zum Explosionsschutz, die im Hauptteil dieser TRBS beschrieben sind,
  2. die Dokumentation der zu prüfenden Anlage einschließlich ihrer Bestandteile,
  3. Brandschutzmaßnahmen, z. B. Brandschutzkonzept, brandschutztechnische Stellungnahme oder Brandschutzgutachten hinsichtlich der Anforderungen an die erlaubnisbedürftige Anlage,
  4. die Nachweise über erforderliche Dichtheitsprüfungen (andere Prüfergebnisse können hierzu verwendet werden, soweit sie den im Explosionsschutzdokument genannten Anforderungen entsprechen),
  5. Auflistung der prüfpflichtigen Änderungen und der zugehörigen Prüfnachweise seit der letzten Prüfung sowie
  6. Prüfdokumentationen zu wiederkehrenden Prüfungen zum Explosionsschutz, die im Hauptteil dieser TRBS beschrieben sind.

(3) Bei der Ordnungsprüfung ist es ausreichend, die Unterlagen, die bei der Prüfung vor Inbetriebnahme vorlagen, nur in dem Umfang heranzuziehen, der für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist.

3.3.1.2 Brand- und Explosionsschutz

(1) Es ist zu prüfen, ob die in der Erlaubnis festgelegten Anforderungen hinsichtlich des Brand- und Explosionsschutzes im Explosionsschutzdokument enthalten und die festgelegten Maßnahmen weiterhin umgesetzt und funktionsfähig sind (siehe Abschnitt 5.1.2 dieser TRBS). Dabei sind die Vorgaben des Brandschutzkonzepts/-gutachtens zu beachten.

(2) Zusätzlich ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der stattgefundenen Änderungen das Schutzkonzept weiterhin den einschlägigen Technischen Regeln (wie z. B. TRGS 509, TRGS 510, TRBS 3151/TRGS 751 sowie den relevanten Anforderungen der TRGS 800) entspricht oder in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt ist, wie die Ziele der Verordnung auf anderem Wege erreicht werden.

3.3.1.3 Organisatorische Schutzmaßnahmen

(1) Es ist zu prüfen, ob die festgelegten organisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefahren weiterhin geeignet sind und erforderliche Betriebsanweisungen vorhanden sind.

Dies können z. B. sein:

  1. Anweisungen für andere Personen,
  2. Vorhandensein von Verfahren für Arbeitsfreigaben,
  3. Nachweis der durchgeführten erforderlichen Unterweisungen sowie
  4. Anweisungen für die Erdung zur Elektrostatik oder zur Erstinertisierung.

3.3.2 Technische Prüfung

(1) Bei der technischen Prüfung ist die im Abschnitt 2 beschriebene Anlage zu betrachten. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen gegeben ist.

(2) Zusätzlich zu den im Abschnitt 5 dieser TRBS genannten Prüfungen sind insbesondere folgende Aspekte zu betrachten:

  1. Einhaltung der zulässigen Lagermengen,
  2. Einhaltung der zulässigen Lagergüter,
  3. Anforderungen an die Aufstellung und Einhaltung der erforderlichen Schutz- und Sicherheitsabstände eines Tanklagers, eines Lagerbehälters oder eines Tanks,
  4. konstruktive Maßnahmen zur Dichtheit,
  5. Vorhandensein und ausreichende Größe von Auffangräumen gegen das Ausbreiten und für die Rückhaltung von auslaufenden brennbaren Flüssigkeiten und Rückhaltung von Löschwasser,
  6. Stillsetzung der Fördereinrichtungen im Gefahrenfall,
  7. Zustand der Energieversorgung der Anlagenteile, bei Flugfeldbetankungsanlagen auch die im räumlichen Zusammenhang mit dieser stehenden elektrischen Versorgungsanlage,
  8. technische Brandschutzmaßnahme wie z. B. feuerbeständige Abtrennung von Lagerräumen zu anderen Räumen, Standsicherheit von oberirdischen Tanks und Lagerbehältern bei Brandeinwirkung,
  9. Benutzbarkeit der Brandangriffswege und Flucht- und Rettungswege,
  10. Funktionsbereitschaft von stationären und teilstationären Feuerlöscheinrichtungen,
  11. Einhaltung von Fach- und Feldlasten von Lagereinrichtungen sowie deren Unversehrtheit.

(3) Auffangräume sind durch Inaugenscheinnahme zu prüfen.

(4) Die technische Prüfung erfolgt im Wesentlichen ohne Zerlegen der im Abschnitt 2 beschriebenen zu prüfenden Anlage. Die Prüfung besteht in der Regel aus

  1. einer äußeren Prüfung (Sichtprüfung vor Ort) und
  2. bei Verdacht auf Wandungsschädigungen (u. a. Behälter, Rohrleitung) oder Leckagen aus Dichtheitsprüfung von Behältern, Rohrleitungen und Anschlüssen und/oder
  3. innerer Prüfung.

Nachstehend sind Beispiele für schädigende Einflüsse genannt, die bei der Festlegung der Prüfinhalte berücksichtigt werden müssen, wie z. B. das Erkennen von

  1. Verschleißerscheinungen,
  2. schädigenden innerer/äußerer Korrosionsangriffen z. B. tote Enden von Rohrleitungen,
  3. Rissbildung,
  4. Ablagerungen von Feststoffen in Rohrleitungen/Behältern.
  5. Weiterhin sind Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen zu berücksichtigen.