Anhang 4: Befundsicherung mit Hilfe kontinuierlich messender Messeinrichtungen

A4.1 Allgemeines

Für die Wirksamkeitsüberprüfung von Schutzmaßnahmen im Rahmen der Befundsicherung besteht auch die Möglichkeit, eine Dauerüberwachung einzusetzen, bei der durch Alarmierung und dadurch ausgelöste Maßnahmen sichergestellt ist, dass zu keiner Zeit der Schichtmittel- oder Kurzzeitwert überschritten wird.

A4.2 Anforderungen an die Dauerüberwachung

(1) Die Dauerüberwachung wird mit Messeinrichtungen erreicht, die kontinuierlich oder quasikontinuierlich die Konzentration der zu beurteilenden Gefahrstoffe in der Luft im Arbeitsbereich erfassen. Eine Dauerüberwachung darf nur eingesetzt werden, wenn ihre Anwendbarkeit durch Vergleichsmessungen mit geeigneten Messverfahren abgesichert ist.

(2) Die Messeinrichtungen müssen die Anforderungen der DIN EN 45544, Teil 1 und 2 (Gase und Dämpfe) [35] [21] oder DIN 33899 (Partikel) [22] erfüllen. Weitere Informationen zur Wirksamkeitsüberprüfung von Schutzmaßnahmen durch eine Dauerüberwachung enthalten die DGUV-Informationen DGUV-I 213-056 [36] und DGUV-I 213-057 [37]. Ergänzend hierzu sind die Schutzmaßnahmen sowie die daraus resultierende Höhe der Alarmschwellen für Vor- und Hauptalarm in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Dabei sind Verzögerungen, z. B. durch Gastransport, durch Einstellzeit des Gaswarngeräts und insbesondere durch das Wirksamwerden der Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen.

(3) Die Zeiten und Häufigkeiten der Alarmauslösungen sind zu dokumentieren. Bei wiederholter Alarmauslösung sind die Schutzmaßnahmen zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Dokumentation sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu bewerten.