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Technische Regeln für Gefahrstoffe

TRGS 407

Tätigkeiten mit Gasen – Gefährdungsbeurteilung

Ausgabe Februar 2016 *)
(GMBl Nr. 12–17 vom 26. April 2016, S. 328, zuletzt geändert GMBl Nr. 44 vom 26. Oktober 2016, S. 880)

 

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder

Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

*) Hinweis: Die Neufassung enthält neben redaktionellen Ergänzungen und Aktualisierungen, z.B. bei in Bezug genommenen Regelwerken, Ergänzungen zu Acetylen, insbesondere in Nummer 3.2.6 und im neuen Anhang 4.