6 Arbeits- und Sicherheitsplan

(1) Die Ergebnisse der zur Gefährdungsbeurteilung notwendigen Ermittlungen, Bewertungen und Festlegungen (siehe Nummern 4.1 bis 4.8 und 5) sind vom Auftraggeber in einem Arbeits- und Sicherheitsplan festzuhalten (vgl. Nummer 3.2).

(2) Der Arbeits- und Sicherheitsplan dient dem Auftraggeber zur Dokumentation,

  1. auf welcher Grundlage die Entscheidungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung getroffen wurden,
  2. zum Nachweis, in welcher Form die in § 17 GefStoffV geforderte Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und dem ausführenden Unternehmen erfolgte und
  3. zur Planung gefährdungsbezogener Schutzmaßnahmen.

(3) Ist nach Baustellenverordnung die Erstellung eines SIGE-Plans durch den Auftraggeber erforderlich, stellt der Arbeits- und Sicherheitsplan einen besonderen Bestandteil des SIGE-Plans dar.

(4) Nach Baustellenverordnung sind bei der Erstellung des SIGE-Plans die Bestimmungen des § 4 Arbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz ist auch bei der Erstellung des Arbeits- und Sicherheitsplanes nach dieser TRGS zu berücksichtigen.

(5) Ein Muster für Gliederung und Inhalte des Arbeits- und Sicherheitsplans sowie zu einer tabellarischen Darstellung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und der Festlegung der Schutzmaßnahmen enthalten die Anlagen 3 bzw. 10.