4 Ermittlung von wirksamen Zündquellen

(1) Mögliche Zündquellen, die einzeln oder in Kombination auftreten können, sind:

  1. heiße Oberflächen,
  2. Flammen und heiße Gase,
  3. Zündquellen durch mechanische Reib-, Schlag- und Abtrennvorgänge,
  4. elektrische Anlagen,
  5. elektrische Ausgleichsströme, kathodischer Korrosionsschutz,
  6. statische Elektrizität,
  7. Blitzschlag,
  8. elektromagnetische Felder im Bereich der Frequenzen von 9 x 103 Hz bis 3 x 1011 Hz,
  9. elektromagnetische Strahlung im Bereich der Frequenzen von 3 x 1011 Hz bis 3 x 1015 Hz bzw. Wellenlängen von 1.000 µm bis 0,1 µm (optischer Spektralbereich),
  10. ionisierende Strahlung,
  11. Ultraschall,
  12. adiabatische Kompression, Stoßwellen, strömende Gase,
  13. chemische Reaktionen.

(2) Die Beurteilung der möglichen Zündquellen hinsichtlich ihrer Zündwirksamkeit erfolgt unter Berücksichtigung der folgenden Fragestellungen:

  1. Welche der möglichen Zündquellen können auftreten?
  2. Welche der als relevant ermittelten Zündquellen sind fähig, das zu erwartende gefährliche explosionsfähige Gemisch zu zünden?
  3. Mit welcher Wahrscheinlichkeit können diese Zündquellen wirksam werden?
    a) betriebsmäßig vorhanden (Normalbetrieb),
    b) im vorhersehbaren Fehlerfall oder bei gelegentlichen Betriebsstörungen vorhanden,
    c) im seltenen Fehlerfall oder bei seltener Betriebsstörung vorhanden.

(3) Bei der Beurteilung möglicher Zündquellen haben Ablagerungen brennbaren Staubes eine besondere Bedeutung. Die entsprechenden speziellen Maßnahmen sind in den Abschnitten 5.2.6 bis 5.2.8, 5.14.2 sowie 5.15 zu finden.

(4) Die nach Absatz 2 und 3 erfolgte Beurteilung ist in der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 6 Absatz 9 GefStoffV (Explosionsschutzdokument) zu dokumentieren.