3 Allgemeine Anforderungen

(1) Bei Auswahl und Bemessung sowie Installation, Betrieb, Wartung, Prüfung und Instandsetzung von Einrichtungen zum konstruktiven Explosionsschutz sind funktionsbeeinträchtigende Einflüsse, z. B. durch Korrosion, Alterung, Abrasion, Prozessführung oder Umwelteinflüsse, zu beachten.

(2) Damit die sichere Funktion von Einrichtungen des konstruktiven Explosionsschutzes gewährleistet werden kann, sind die Informationen zu Installation, Betrieb, Wartung, Prüfung und Instandsetzung in den Betriebsanleitungen zu berücksichtigen. Bezüglich Prüfung und Instandsetzung wird zusätzlich auf TRBS 1201-1 „Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen“ und TRBS 1201-3 „Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU“ verwiesen. Explosionsdrücke werden in der Regel als Überdrücke bezogen auf atmosphärischen Druck (1 bar) angegeben, dies kann aber in unterschiedlichen Branchen abweichen.

(3) Zum Schutz vor den Auswirkungen einer Explosion können beim konstruktiven Explosionsschutz folgende Maßnahmen in unterschiedlichen Kombinationen angewendet werden:

  1. Explosionsfeste Bauweise,
  2. Explosionsdruckentlastung,
  3. Explosionsunterdrückung,
  4. Explosionsentkopplung.

(4) Sofern im Falle einer Explosion mit deren Ausbreitung von einem Anlagenteil auf andere Anlagenbereiche zu rechnen ist, muss neben der explosionsfesten Bauweise auch die explosionstechnische Entkopplung grundsätzlich Bestandteil des konstruktiven Explosionsschutzes sein.

(5) Für die Ermittlung des zu erwartenden Explosionsdruckes müssen insbesondere folgende Randbedingungen und Einflussgrößen berücksichtigt werden:

  1. Brennstoffart und -konzentration,
  2. explosionstechnische Kenngrößen,
  3. Anlagengeometrie,
  4. Herstellungs- oder Bearbeitungsverfahren,
  5. Sauerstoffkonzentrationen,
  6. Teilbefüllung von Anlagenteilen mit explosionsfähigem Gemisch,
  7. Druckverhältnisse,
  8. Turbulenzen,
  9. Wirksamkeit vorgelagerter Maßnahmen, z. B. Mengen- oder Konzentrationsbegrenzung, Inertisierung,
  10. Wirksamkeit explosionsdruckmindernder Maßnahmen, z. B. Explosionsdruckentlastung, Explosionsunterdrückung, explosionstechnische Entkopplung.

(6) Ist in einem Behälter immer nur ein Teilvolumen mit explosionsfähiger Atmosphäre ausgefüllt oder kann die Konzentration des brennbaren Stoffes so begrenzt werden, dass die optimale Brennstoffkonzentration nicht erreicht werden kann, können ggf. niedrigere Explosionsdrücke in der Apparatur erwartet werden.