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BGN - Ihre gesetzliche Unfallversicherung

Kontrolle und Prüfung von Flüssiggasanlagen

Wer macht was?

Zur fachgerechten Verwendung von Flüssiggas gehört auch, dass die vorgeschriebenen Prüfungen und Kontrollen durchgeführt werden. Hier ein Überblick, was geprüft und was kontrolliert werden muss und wer das machen darf. Flüssiggasanlagen prüfen dürfen nur speziell dafür ausgebildete Personen. Kontrollen führen unterwiesene Beschäftigte durch.

Betreiber gewerblich genutzter Flüssiggasanlagen müssen die regelmäßige Prüfung ihrer Anlage veranlassen.
Beauftragen Sie die regelmäßige Prüfung Ihrer Flüssiggasanlage. Sie verringert Ihr Restrisiko.

WER darf prüfen?

Nur eine „zur Prüfung befähigte Person“ darf die Prüfung Ihrer Flüssiggasanlage durchführen. Stellen Sie sicher, dass die zur Prüfung befähigte Person (Prüfer), die Sie beauftragen, auch die Anforderungen zur Prüfung von Flüssiggasanlagen in Ihrer Branche erfüllt (Rechtsgrundlage mit den Anforderungen, siehe unten).

Fordern Sie zu Ihrer Absicherung eine entsprechende Bestätigung des Fachbetriebs, der den Prüfer entsendet. Nach durchgeführter Prüfung stellt dieser eine Prüfaufzeichnung aus – für Sie ein Nachweis, dass Sie Ihre gesetzlichen Pflichten erfüllen.

WAS wird geprüft?

  • die sichere Installation und Aufstellung der Flüssiggasanlage

  • Dichtheit und sichere Funktion

WANN wird geprüft?

  • Vor der ersten Inbetriebnahme einer Flüssiggasanlage und nach Austausch von Ausrüstungsteilen,
    z. B. Druckregeleinrichtungen, Gasströmungswächter oder Schlauchbruchsicherungen, Rohr- oder Schlauchleitungen, Verbrauchseinrichtungen

  • Wiederkehrende Prüfung; Höchstfristen nach (Betriebssicherheitsverordnung Anhang 3, Abschnitt 2):
    Ortsveränderliche Flüssiggasanlagen wie Heizstrahler, Katalytofen, Anlagen in fliegenden Bauten sowie Anlagen in oder an Fahrzeugen: mindestens alle 2 Jahre
    Ortsfeste Flüssiggasanlagen wie stationärer Herd, Kocher oder Grill: mindestens alle 4 Jahre

Siehe auch: Häufig gestellte Fragen

Rechtsgrundlagen:

GUT ZU WISSEN
Prüfer von Flüssiggasanlagen finden Sie z. B. in der Prüfer-Datenbank der BGN.
Es gibt unterschiedliche Qualifikationsnachweise:  Prüfer von

  • Flüssiggas-Flaschenanlagen zu Brennzwecken im Gastgewerbe und Schaustellergewerbe (außer Anlagen in oder an Fahrzeugen) und

  • Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in oder an Fahrzeugen im Gastgewerbeund  Schaustellergewerbe

WER kontrolliert?
Unterwiesene, zuverlässige Beschäftigte. Sie wissen:

  • wie man Flüssiggasflaschen richtig und gefahrlos wechselt und

  • wie man Flüssiggas-(Flaschen)anlagen sicher betreibt:
    - richtige Außerbetriebnahme der Flüssiggasanlage,
    - richtiges Verhalten bei Störungen, Gefahren und Brand,
    - erforderliche Schutzmaßnahmen,
    - richtige Beförderung von Flüssiggasflaschen mit Kraftfahrzeugen,
    - Beachtung der Betriebsanweisung(en).

Siehe auch: Unterweisung der Beschäftigten

WELCHE Kontrolle WANN?

  • Dichtheitskontrolle

  • mit einem schaumbildenden Mittel, z. B. Leckgassuchspray, an der Verbindung Flaschenabsperrventil/Druckregelgerät bzw. Hochdruckschlauch
    - nach jedem Flaschenwechsel
    - nach dem erneuten Anschluss einer bereits in Gebrauch befindlichen Flüssiggasflasche

  • Sichtkontrolle
    Sind Schlauchleitungen oder andere Teile wie z. B. die Druckregeleinrichtung beschädigt? Sichtkontrollen werden arbeitstäglich vor der Inbetriebnahme durchgeführt.

 

Rechtsgrundlage: TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“

Geschäftsbereich Prävention

0621 4456 - 3517

praevention@bgn.de praevention@bgn.de

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