3 Vorgaben zu Prüfungen

Das Arbeitsschutzrecht wendet sich mit seinen Anforderungen an Unternehmer und Versicherte.

Die unternehmerische Verantwortung lässt sich in Bezug auf die Prüfungen in nachfolgende Bereiche einteilen:

Erforderlichenfalls können einige mit dieser Verantwortung einhergehende Verpflichtungen auf andere Personen übertragen werden. Die Übertragung von Unternehmerpflichten muss schriftlich erfolgen (§ 13 i. V. m. § 7, DGUV Vorschrift 1). Sie hat keinen Einfluss auf die unternehmerische Gesamtverantwortung.

3.1 Rechtliche Vorgaben

Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel im ordnungsgemäßen Zustand erhalten werden.

Es müssen insbesondere folgende Rechtsgrundlagen beachtet werden:

Aus den vorgenannten Rechtsgrundlagen ergibt sich, dass der ordnungsgemäße Zustand der elektrischen Anlage und der Betriebsmittel wiederkehrend geprüft werden muss (siehe §§ 14 – 17 BetrSichV; § 5 Abs. 1 Nr. 2. DGUV Vorschrift 3 und 4).

Der Unternehmer muss im Vorfeld der anstehenden Prüfungen ermitteln, welche Anforderungen sich aus den verschiedenen Regelwerken (siehe Anwendungsbereich) für sein Unternehmen ergeben.

Es kann sinnvoll sein, überschneidende oder ergänzende Anforderungen aus anderen Regelwerken in ein praxisgerechtes Prüfkonzept zusammenzuführen. Auf diese Weise kann der Prüfaufwand optimiert werden.

3.2 Allgemeine Vorgaben

Um die wiederkehrenden Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel zielgerichtet und effektiv durchführen zu können, empfiehlt es sich, die hierfür notwendigen organisatorischen Vorbedingungen anhand der nachfolgenden Fragestellungen festzulegen:

Abb. 1 Schematische Darstellung eines Managements zu wiederkehrenden Prüfungen

Abb. 1 Schematische Darstellung eines Managements zu wiederkehrenden Prüfungen