§ 29
Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen

In den als explosionsgefährdet gekennzeichneten Bereichen dürfen sich Versicherte nur so lange aufhalten, wie sie dort Arbeiten auszuführen haben. DA


DA zu § 29:

Hinsichtlich durchzuführender Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen siehe §§ 37 und 44 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

Für Arbeiten an oder in gasführenden Anlagen oder Anlageteilen siehe auch UVV "Anlagen für Gase der öffentlichen Gasversorgung" (VBG 52) (z. Zt. Entwurf).