2 Allgemeines

(1) Die in dieser TRBA in Nummer 3.2 aufgeführten Einstufungen von Viren beinhalten die Legaleinstufungen nach Anhang III der Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (2000/54/EG) [1]. Weitere Einstufungen nach dem Stand der Wissenschaft sind der Literatur zu entnehmen [2], [3].

(2) Kriterien für die Einstufung biologischer Arbeitsstoffe sowie ein ausführliches Glossar enthält die TRBA 450 "Einstufungskriterien für biologische Arbeitsstoffe" [4]. Im Übrigen sind in dieser TRBA die Begriffe so verwendet, wie sie im Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) des ABS, ABAS und AGS bestimmt sind.

(3) Für die Einstufung ist das von den Viren ausgehende Infektionsrisiko für den gesunden Beschäftigten maßgebend. Entsprechend erfolgt eine Zuordnung zu den Risikogruppen 2 bis 4. Die Liste der Einstufungen enthält auch Viren, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Infektionskrankheit verursachen und die deshalb der Risikogruppe 1 zugeordnet sind.

(4) Sämtliche Viren, die bereits beim Menschen isoliert, aber noch nicht bewertet und Nummer 3.2 zugeordnet wurden, sind mindestens in Risikogruppe 2 einzustufen, es sei denn, es liegt der Nachweis dafür vor, dass diese Viren aller Wahrscheinlichkeit nach beim Menschen keine Krankheit verursachen.

(5) Von Tätigkeiten mit Viren, die pathogen für wirbellose Tiere und Pflanzen sind, sowie von Bakteriophagen geht nach jetzigem Stand der Wissenschaft keine Gefahr für Menschen und Wirbeltiere aus, da kein human- bzw. wirbeltierpathogenes Potenzial bekannt ist. Wird ausschließlich das Risiko für den gesunden Beschäftigten betrachtet, sind alle wirbellosen- und pflanzenpathogenen Viren sowie Bakteriophagen in die Risikogruppe 1 einzustufen. Sie sind in der Liste daher nicht einzeln aufgeführt.

Tätigkeiten, bei denen Bakteriophagen mit Toxin-Genen und ihre spezifischen Wirtsbakterien gleichzeitig verwendet werden, müssen in der dem Toxin-produzierenden Bakterium entsprechenden Schutzstufe durchgeführt werden (siehe TRBA 466 "Einstufung von Bakterien (Bacteria) und Archaebakterien (Archaea) in Risikogruppen" [5]).

(6) Bei Tätigkeiten mit Zellkulturen, die Viren als zusätzliche biologische Arbeitsstoffe enthalten und freisetzen, bestimmt die Risikogruppe des Virus die Schutzstufe (siehe TRBA 468 "Liste der Zelllinien und Tätigkeiten mit Zellkulturen" [6]).

(7) Neu entdeckte und/oder noch nicht bewertete Viren müssen vom Arbeitgeber selbst eingestuft werden.

(8) Für Einstufungsfragen steht der Unterausschuss 3 "Einstufung" des ABAS1 beratend zur Verfügung.

 


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Anschrift:   Geschäftsführung des ABAS
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Nöldnerstr. 40-42, 10317 Berlin