§ 4
Lasereinrichtungen

(1) Lasereinrichtungen müssen den Klassen 1 bis 4 zugeordnet und entsprechend gekennzeichnet sein. Bei Änderung von Zuordnungsvoraussetzungen muß eine Änderung von Klassenzuordnung und -kennzeichnung vorgenommen werden. DA

(2) Lasereinrichtungen müssen entsprechend ihrer Klasse und Verwendung mit den für einen sicheren Betrieb erforderlichen Schutzeinrichtungen ausgerüstet sein. DA

(3) Lasereinrichtungen der Klassen 2 bis 4 müssen so eingerichtet sein, daß unbeabsichtigtes Strahlen verhindert ist. DA

(4) Optische Einrichtungen zur Beobachtung oder Einstellung an Lasereinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß der Grenzwert der zugänglichen Strahlung für die Klasse 1 nicht überschritten wird. DA

(5) Optische Geräte, die vom Hersteller als Vorsatzgeräte für Lasereinrichtungen bestimmt sind, müssen, sofern sie nicht in einer klassifizierten Lasereinrichtung fest eingebaut sind, mit Angaben versehen sein, anhand deren die Änderung der Strahl- und Expositionsdaten einer Laserstrahlenquelle durch das Vorsatzgerät beurteilt werden kann. DA

(6) Lasereinrichtungen der Klassen 1 bis 3 A müssen so beschaffen sein, daß keine Vorsatzgeräte angebracht werden können, durch die sich Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 ergeben würden. DA

DA zu § 4 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die Klassenzuordnung und -kennzeichnung durch den Hersteller nach DIN EN 60825-1 "Sicherheit von Laser-Einrichtungen; Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer-Richtlinien" vorgenommen wurde.

Beispiele für die Kennzeichnung der verschiedenen Laserklassen sind in Anhang 4 enthalten.

Hinsichtlich der Änderung der Zuordnungsvoraussetzungen ist diese Forderung z.B. erfüllt, wenn bei Änderung der Klasse einer Lasereinrichtung, z.B. durch Umbau, Funktionsänderung, Anbringen von Zusatzeinrichtungen oder Schutzeinrichtungen, eine Neuklassifizierung und -kennzeichnung durch denjenigen erfolgt, der die Änderung vornimmt.

Die Klassifizierung kann z.B. anhand der Angaben des Herstellers der Lasereinrichtung erfolgen. Ist der Unternehmer nicht in der Lage die Neuklassifizierung vorzunehmen, sollte er sich sachverständig beraten lassen, z.B. durch Hersteller, Mess- und Prüfstellen.

DA zu § 4 Abs. 2:

Diese Forderung ist für eine Lasereinrichtung einer bestimmten Klasse z.B. erfüllt, wenn sie mit Schutzeinrichtungen entsprechend den Abschnitten 4 und 7 DIN EN 60 825-1 "Sicherheit von Laser-Einrichtungen; Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer-Richtlinien" ausgerüstet sind. Diese Schutzeinrichtungen sind in der Regel wesentliche Bestandteile der Klasseneinteilung.

Dabei ist zu beachten, dass auch andere erzeugte Strahlungen, z.B. Röntgen-, HF- oder inkohärente UV-Strahlung, abgeschirmt werden müssen. Bei Lasern mit Blitzlampen kann von diesen eine ungerichtete intensive Ultraviolettstrahlung ausgehen, die Augenschäden und gegebenenfalls Hautschäden verursachen kann. Diese Strahlung ist so abzuschirmen, dass schädliche Wirkungen beim Menschen auszuschließen sind. Dies wird erreicht, wenn die in Anhang 2 angegebenen Grenzwerte auch für diese Strahlung unterschritten werden. Eine Lasereinrichtung, deren Hochspannungsteil mit Spannungen über 5 kV betrieben wird, kann Elektronenröhren enthalten, die nach außen dringende Röntgenstrahlen erzeugen. Solche Lasereinrichtungen unterliegen der Röntgenverordnung. Eine genaue Gefährdungsanalyse hinsichtlich der Emission von ionisierender Strahlung ist ebenfalls notwendig beim Einsatz von Ultrakurzpulslasern (Femtosekundenlasern) mit Energien größer als 1 mJ. Bei Gefährdungen durch Elektromagnetische Strahlung siehe Unfallverhütungsvorschrift "Elektromagnetische Felder" (BGV B11).

Diese Forderung ist für medizinische Lasereinrichtungen z.B. erfüllt, wenn diese Lasereinrichtungen zusätzlich DIN EN 60 601-2-22 "Medizinische elektrische Geräte; Teil 2: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von diagnostischen und therapeutischen Lasergeräten" entsprechen.

Für Lasereinrichtungen, die bei Showveranstaltungen oder in Diskotheken oder zu Projektionszwecken eingesetzt werden, ist diese Forderung z.B. erfüllt, wenn diese Lasereinrichtungen zusätzlich den Anforderungen der BG-Information "Laser-Einrichtungen für Show- oder Projektionszwecke" (BGI 5007) entsprechen.

DA zu § 4 Abs. 3:

Unbeabsichtigtes Strahlen liegt vor, wenn

Diese Forderung schließt ein, dass die Lasereinrichtung so konstruiert sein muss, dass auch im einfachen Fehlerfall ein unbeabsichtigtes Strahlen verhindert ist.

Für Lasereinrichtungen, bei denen die Laserstrahlung über ein bewegliches Handstück austritt, ist diese Forderung z.B. erfüllt, wenn beim Loslassen des Handstücks der Austritt der Laserstrahlung unterbrochen wird oder ein vergleichbares Sicherheitsniveau durch andere Maßnahmen erreicht wird.

DA zu § 4 Abs. 4:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn optische Einrichtungen so verriegelt sind, dass eine Beobachtung nur bei abgeschaltetem Laser möglich ist. Ist dies aus betriebstechnischen Gründen nicht durchführbar, kann das Schutzziel unter anderem dadurch erreicht werden, dass solche optischen Einrichtungen mit einem ausreichend bemessenen Schutzfilter (siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 8 Abs. 2) oder einem Strahlverschluss versehen werden, der während des Laserbetriebs in der Schutzstellung verriegelt ist.

DA zu § 4 Abs. 5:

Vorsatzgeräte sind z.B. Teleskopvorsätze, die den Laserstrahl aufweiten, Filtervorsätze, die den Laserstrahl abschwächen, optische Wellenleiter, die an eine Lasereinrichtung angeschlossen werden können.

Diese Forderung ist z.B. für Teleskopvorsätze erfüllt, wenn die Vergrößerung angegeben ist, für Filtervorsätze, wenn der spektrale Transmissionsgrad oder die spektrale optische Dichte für die Laserwellenlänge angegeben sind.

DA zu § 4 Abs. 6:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn nicht auf einfache Weise, z.B. durch Aufdrehen, Aufschrauben, Aufklemmen eines Vorsatzgerätes, die Erhöhung der Klasse auf Klasse 3B oder 4 möglich ist. Desgleichen darf es auch nicht möglich sein, durch einfaches Entfernen von Vorsatzgeräten mittels Hand oder einfacher Werkzeuge die Klasse auf 3B oder 4 zu erhöhen.