Eine Betriebsärztin bzw. ein Betriebsarzt unterstützt Ihren Betrieb bei arbeitsmedizinischen Fragen. Jeder Betrieb braucht laut Gesetz eine Betriebsärztin oder einen Betriebsarzt, damit die arbeitsmedizinische Betreuung der Beschäftigten sichergestellt ist.
Bedarfsanalyse und Pflichten: Gefährdungsbeurteilung
Im ersten Schritt muss der Betrieb prüfen, welche Gefährdungen an welchen Arbeitsplätzen vorhanden sind. Diese Gefährdungen müssen beurteilt und minimiert werden.
Damit das Gefährdungsrisiko für die Beschäftigten bei der Arbeit so gering wie möglich ist, legt der Betrieb Maßnahmen nach dem STOP-Prinzip fest. All das hält die Unternehmerin bzw. der Unternehmer schriftlich in einer Gefährdungsbeurteilung fest. Die Gefährdungsbeurteilung können Sie auch online über das BGN-Extranet erstellen.
Maßnahmen nach dem STOP-Prinzip festlegen
Am Beispiel Lärm würde das bedeuten:
- Substitution: Gibt es eine leisere Maschine?
- Technische Maßnahmen: Kann die Maschine eingehaust oder nachgerüstet werden?
- Organisatorische Maßnahmen: Lassen sich Schichten so planen, dass niemand acht Stunden im Lärmbereich arbeitet?
- Persönliche Maßnahmen: Erst ganz zum Schluss kommt Gehörschutz.
Setzen Sie möglichst immer an der Quelle der Gefährdung an. Persönliche Schutzmaßnahmen könnten durch Vergessen oder falsche Anwendung fehleranfällig sein.
Die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt unterstützt bei den medizinischen Themen der Gefährdungsbeurteilung. In persönlichen Gesprächen und bei Betriebsbegehungen berät sie oder er, wie sich die Ursachen für mögliche arbeitsmedizinische Gefährdungen von Beginn an vermeiden lassen.
Maßnahmen umsetzen und Beschäftigte unterweisen
Im zweiten Schritt ergreift der Betrieb geeignete Maßnahmen. Die Beschäftigten bekommen regelmäßig anhand von Unterweisungen vermittelt, wie sie sicher und gesund arbeiten können. Auch die Unterweisungen und die Maßnahmen müssen dokumentiert werden.
Anlässe für arbeitsmedizinische Vorsorge oder Beratung
Wann eine arbeitsmedizinische Vorsorge für die Beschäftigten Pflicht ist oder angeboten werden muss, legt die Gefährdungsbeurteilung auf Grundlage der arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) fest. Auch dazu berät die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt. Konkrete Beispiele für Anlässe sind auf unserer Themenseite „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ aufgezählt.
Liegen die Gefährdungen unterhalb der Vorschriften für arbeitsmedizinische Vorsorge, Beschäftigte haben aber trotzdem zum Beispiel Probleme mit der Haut der Hände, können sie eine Wunschvorsorge bei der Betriebsärztin bzw. beim Betriebsarzt über den Arbeitgeber anfragen.
Die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt stellen keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Krankschreibung) aus.
Intervall für arbeitsmedizinische Vorsorgen
Die arbeitsmedizinischen Vorsorgen müssen mindestens alle drei Jahre angeboten bzw. durchgeführt werden, zum Beispiel bei Mehlstaub. Nach der ersten arbeitsmedizinischen Vorsorge legt die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt das Intervall für die Vorsorgen individuell fest.
Drei Vorsorgetypen: Die Gefährdung entscheidet
Es gibt drei Vorsorgearten, die sich nach der Höhe der Gefährdung richten. Grundlage dafür, in welche Kategorie die Vorsorge fällt, bietet die arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV).
Pflichtvorsorge
Eine Pflichtvorsorge muss bei erhöhter Gefährdung den Beschäftigten vom Arbeitgeber persönlich in schriftlicher Form angeboten werden. Beschäftigte sind verpflichtet, sich arbeitsmedizinisch beraten zu lassen. Die dazugehörigen körperlichen und technischen Untersuchungen bei der Betriebsärztin bzw. beim Betriebsarzt sind hingegen freiwillig, aber empfehlenswert, da die ärztliche Beratung persönlicher wird, wenn eigene Messwerte vorliegen.
Beispiel für eine erhöhte Gefährdung und Vorsorge Feuchtarbeit: ab 25-mal Händewaschen pro Tag laut Feuchtarbeitsregel (TRGS 401).
Angebotsvorsorge
Eine Angebotsvorsorge beginnt, wenn es bestimmte Gefährdungen im Betrieb gibt. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter kann selbst über die Teilnahme an der Vorsorge entscheiden, nachdem es ihr bzw. ihm persönlich in schriftlicher Form angeboten wurde.
Beispiel für Angebotsvorsorge Feuchtarbeit: ab 15-mal Händewaschen pro Tag laut Feuchtarbeitsregel
Wunschvorsorge
Wenn Beschäftigte unter den Schwellwerten für die Angebotsvorsorge gesundheitliche Probleme am Arbeitsplatz haben, zum Beispiel Hautprobleme an den Händen, dann kommt die Wunschvorsorge in Betracht. So kann auch unterhalb gesetzlich festgelegter Schwellwerte eine präventive betriebsärztliche Vorsorge individuell stattfinden.
Beispiel für Wunschvorsorge Feuchtarbeit: weniger als 15-mal Händewaschen pro Tag und trotzdem sehr trockene Hände
Weitere Informationen zu den Vorsorgearten gibt es auf der Themenseite „Arbeitsmedizinische Vorsorge“.
Die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Der Arbeitgeber erhält eine Teilnahmebescheinigung für die arbeitsmedizinische Vorsorge. Es werden keine medizinischen Inhalte weitergegeben.
Was ist der Unterschied zwischen Betriebsarzt und Arbeitsmediziner?
Für den Betrieb sind beide Qualifikationen identisch. Betriebsmedizin ist eine ärztliche Zusatzbezeichnung und Zusatzqualifikation zu einer Facharztausbildung, zum Beispiel Allgemeinmedizin. Die Fachärztin bzw. der Facharzt für Arbeitsmedizin ist eine eigenständige Facharztausbildung. In der Praxis haben beide die gleichen Funktionen.
Zusammenspiel Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheitstechnik
Der Arbeits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten besteht einerseits aus dem Baustein der arbeitsmedizinischen Betreuung und andererseits aus dem Baustein der sicherheitstechnischen Betreuung.
Betriebe, die beim ASD*BGN oder dem BGN-Kompetenzzentrenmodell angeschlossen sind, können über die Dienstleistersuche ihre zuständige Betriebsärztin oder ihren zuständigen Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit in der Nähe finden.
Auch wenn die Aufgaben Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik getrennt erscheinen, leben sie von der Zusammenarbeit für den Arbeitsschutz. Geht es zum Beispiel darum, eine neue Küche im Betrieb zu planen, dann
- berät die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt u.a. dazu, was aus medizinischer Sicht optimal für die Belüftung, Ergonomie und die Beleuchtung sind.
- berät die Aufsichtsperson oder Fachkraft für Arbeitssicherheit u.a. dazu, was aus technischer Sicht optimal für die Belüftung und die Beleuchtung sind.