Alleinarbeit, die Tätigkeit außerhalb der Ruf- und Sichtweite und in Abwesenheit anderer, kommt z. B. in Mühlen, Laboren oder Brauereien vor. Sie ist grundsätzlich erlaubt, außer staatliche Regeln/Vorschriften verbieten sie. Ein Verbot für Alleinarbeit gilt etwa für das Einsteigen und Einfahren in Silos sowie das Arbeiten in engen Räumen und Behältern.
Wenn bei einer Tätigkeit eine erhöhte oder besondere Gefährdung vorliegt, spricht man von gefährlichen Arbeiten. Das ist zum Beispiel bei Arbeiten mit Absturzgefahr, in Silos oder mit bestimmten Stoffen der Fall.
Gefährliche Arbeiten sollten grundsätzlich nicht alleine ausgeführt werden. Ausnahmen sind möglich, aber nur, wenn bestimmte geeignete Maßnahmen zur Überwachung der Alleinarbeit getroffen wurden.
Überwachung von Alleinarbeit ist ein Muss. Das kann durch technische oder organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden.
Beispiele für organisatorische Maßnahmen sind Kontrollgänge von weiteren Personen, regelmäßige Telefonate und Meldesysteme.
Beispiele für technische Maßnahmen sind geeignete Personen-Notsignal-Anlagen (PNA) oder Kameraüberwachung.
Technische Überwachung: Personen-Notsignal-Anlagen
Alle, die gefährliche Alleinarbeit machen, benötigen eine Personen-Notsignal-Anlage. Damit soll eine schnelle Rettungskette für den Notfall sichergestellt sein.
GUT ZU WISSEN
Wann Personen-Notsignal-Anlagen sinnvoll sind, können Sie im Artikel „Wann helfen Personen-Notsignal-Anlagen“ im BGN-Webmagazin AKZENTE nachlesen.
Um herauszufinden, welche Personen-Notsignal-Anlage (PNA) geeignet ist, muss man die Gefährdungsbeurteilung sowie die Risikobeurteilung der Bedingungen am jeweiligen Arbeitsplatz heranziehen. Die Risikobeurteilung besteht aus diesen Punkten:
Wie hoch ist die Gefährdung? (Gefährdungsstufe, Gefährdungsziffer (GZ))
Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit eines Notfalls? (Notfallwahrscheinlichkeit (NW))
Wie lange dauert es bei einem Notfall, bis eine Erstversorgung erfolgt? (Bewertungsziffer, Zeit zwischen dem Auslösen des Personenalarms und dem Beginn von Hilfsmaßnahmen (EV))
Die DGUV Regel 112-139 „Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen“ enthält eine Berechnungsvorschrift zur Risikobeurteilung sowie verschiedene Gefährdungsstufen. Die einzelne Gefährdungsstufe wirkt sich auf die Überwachung der Alleinarbeit aus.
Das Risiko "R" kann man mit der Gleichung
R = (GZ + EV) x NW
berechnen.
Ist "R" größer als 30, müssen zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen für den Alleinarbeitsplatz ergriffen werden. Damit lassen sich Risiken minimieren. Bleibt jedoch trotz verschiedener Maßnahmen der Risiko-Wert über 30 und/oder das Notfallrisiko sehr hoch, ist die Alleinarbeit unzulässig.
Ergibt die Gleichung einen Wert von genau 30 oder weniger als 30, sollten nach dem STOP-Prinzip Maßnahmen zur Risikominimierung ergriffen und PSA zum Start der Rettungskette verwendet werden.
Um einen Notruf abzusetzen, reicht bei einem Risikowert unter 30 ein Telefon aus, mit dem man nach "draußen" telefonieren kann.
Bei einem Risikowert über 30 ist PNA nötig.
Die Betriebsleitung ist dafür verantwortlich, dass die Rettungskette funktioniert. Dazu gehört z. B. die Organisation von Erste Hilfe und die entsprechende Unterweisung der Beschäftigten. Ein Bestandteil der Kette ist das Absetzen eines Notrufs bei der Alleinarbeit.
GUT ZU WISSEN
Die Notrufmöglichkeiten für Alleinarbeitende sind in der DGUV Information 212-139 „Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen“ zu finden.
DGUV-Information 212-139: Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen | |
Weiterführender Link |
DGUV-Regel 112-139: Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen | |
Weiterführender Link |