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Jemand hebt mit gelben Gummihandschuhen einen Kanister mit Gefahrensymbolen hoch.

Branchenwissen

Gefahrstoffe und Chemikalien

Kanister, Flaschen, Spraydosen und Kartons, auf denen Gefahrensymbole aufgedruckt sind, enthalten Gefahrstoffe (Chemikalien). Chemikalien können bei Kontakt und falschem Umgang zu Verätzungen oder Erkrankungen der Haut, Augen oder Atemwege führen.

Am 05.12.2024 trat die neue Gefahrstoffverordnung in Kraft. Damit wurden schwerpunktmäßig die Regelungen zu krebserzeugenden Gefahrstoffen in der Gefahrstoffverordnung aktualisiert. Dies betrifft zum einen das Risikokonzept bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, das nun vollständig in die Verordnung aufgenommen wird.

 

Neben der Begriffsdefinition von Toleranz- und Akzeptanzkonzentration, die die drei Risikobereiche hohes Risiko, mittleres Risiko und geringes Risiko abgrenzen, wurde der §10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen der Kategorie 1A und 1B neu strukturiert und ergänzt. Bestimmte Schutzmaßnahmen orientieren sich zukünftig an der Art des Risikobereiches, in dem Tätigkeiten ausgeübt werden. So ist gemäß §10a z. B. der Maßnahmenplan bei Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos binnen zwei Monaten der zuständigen Behörde mitzuteilen. Im gleichen Paragrafen wird ein zusätzliches Expositionsverzeichnis für Beschäftigte gefordert, die Tätigkeiten mit reproduktionstoxischen Stoffen der Kategorie 1A und 1B ausüben. Dieses ist nach Beendigung der Tätigkeit fünf Jahre aufzubewahren.

 

Zum anderen werden die Vorschriften zu Asbest entsprechend den Ergebnissen des nationalen Asbestdialogs angepasst. § 5a fordert eine besondere Mitwirkungs- und Informationspflicht für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen. Diese Pflicht betrifft sowohl den gewerblichen als auch jeden privaten Auftraggeber, der bauliche Maßnahmen veranlasst und soll das ausführende Unternehmen befähigen, die besonderen Anforderungen bei potenziellen Tätigkeiten mit Asbestfreisetzung zu erfüllen (§11a). Auch an dieser Stelle findet sich das risikobezogene Maßnahmenkonzept wieder, das um die Anforderungen an die Qualifikation der Beschäftigten ergänzt wird.

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