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Forscher und Forscherin sitzen am Schreibtisch in einem Labor und arbeiten an Messgeräten.

Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Laut § 6 der Gefahrstoffverordnung ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Gesundheitsgefahren bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchzuführen.

Im Zentrum der Gefahrstoffverordnung steht die Gefährdungsbeurteilung. Sie hat zum Ziel, gefahrstoffspezifische Gefährdungen – z. B. bei inhalativer und dermaler Exposition – zu ermitteln und zu bewerten sowie Schutzmaßnahmen festzulegen und zu überprüfen.

Das Vorgehen bei der Gefährdungsbeurteilung spezifizieren die Technischen Regeln für Gefahrstoffe

Nutzen Sie die Arbeitssicherheitsinformation ASI 10.0 „Handlungsanleitung Betriebliche Gefährdungsbeurteilung“ der BGN – insbesondere

Bei der Gefährdungsbeurteilung unterstützen kann der GESTIS-Stoffenmanager®, ein Online-Instrument des des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA).
Siehe auch: Informationen zum GESTIS-Stoffmanager - Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen 

Insbesondere an kleinere und mittlere Betriebe richtet sich das Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG). Es unterstützt sie bei der Beurteilung von Gefährdungen beim Umgang mit Gefahrstoffen und schlägt passende Maßnahmen vor.

GUT ZU WISSEN
Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung bei der Lagerung von Gefahrstoffen enthält die TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ in Abschnitt 3, ergänzt durch praxisorientierte Hinweise in Anlage 1.

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