DGUV Vorschrift 15 „Elektromagnetische Felder“ ab 1. September außer Kraft
Die Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe hat die Außerkraftsetzung der Unfallverhütungsvorschrift „ElektromagnetischeFelder“ (DGUV Vorschrift 15) vom 1. Januar 2002 beschlossen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Außerkraftsetzung genehmigt, die am 1. September 2025 erfolgt ist.
Was jetzt gilt
Die Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten sind ab sofort in den „Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern“ (TREMF) zu finden. Die TREMF ist in drei Teile gegliedert und konkretisiert die Vorgaben der Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV), die bereits seit 2016 in Kraft ist:
Teil 1 TREMF NF beschäftigt sich mit niederfrequenten elektromagnetischen Feldern bis 10 MHz.
Teil 2 TREMF HF deckt den Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz ab.
Teil 3 TREMF MR berücksichtigt Felder im Magnetresonanzverfahren.
Eine technische Erklärung zum Schutzkonzept der TREMF gibt es weiter unten auf dieser Themenseite zum Nachlesen.
Im Unterschied zur DGUV Vorschrift 15 legt die TREMF auch Grenzwerte für Träger passiver und aktiver Implantate fest.
Sofern keine besonders schutzbedürftige Beschäftigte, insbesondere Träger von aktiven Implantaten betroffen sind und es keine Arbeitsprozesse gibt, in denen gezielt elektromagnetische Felder z. B. zur Bearbeitung von Lebensmitteln (Stichwort: induktive Erwärmung) oder zum Verschließen von Verpackungen (Stichwort: Hochfrequenz-Schweißverfahren) erzeugt werden, ist zu erwarten, dass die Gefährdungsbeurteilung nicht angepasst werden muss (aber: individuell prüfen).
Das Schutzkonzept der technischen Regel für elektromagnetische Felder (TREMF) erklärt
Damit Beschäftigte vor den möglichen Wirkungen elektromagnetischer Felder (EMF) geschützt sind, sieht die Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV) ein mehrstufiges Schutzkonzept vor.
Es basiert auf zwei zentralen Größen:
Expositionsgrenzwerte (EGW)
Auslöseschwellen (ALS)
Expositionsgrenzwerte geben an, wie stark elektromagnetische Felder auf den menschlichen Körper einwirken dürfen, ohne gesundheitliche Schäden zu verursachen.
Sie sind so festgelegt, dass sie deutlich unterhalb der Schwelle liegen, bei der nachweisbare Wirkungen auftreten, also mit Sicherheitsfaktoren eingerechnet.
Wichtig: Diese Grenzwerte lassen sich nicht direkt am Arbeitsplatz messen, sondern nur durch aufwändige Verfahren wie Modellrechnungen oder Messungen an sogenannten Körperphantomen.
Damit die Gefährdungsbeurteilung in der Praxis trotzdem möglich ist, wurden aus den Grenzwerten sogenannte Auslöseschwellen abgeleitet. Sie basieren auf konservativen Annahmen und sind messbar, z. B. mit Feldstärkemessgeräten.
Werden die Auslöseschwellen eingehalten, ist sichergestellt, dass auch die Grenzwerte nicht überschritten werden, selbst unter ungünstigen Bedingungen.
Obere und untere Auslöseschwellen: Was ist der Unterschied?
Um die Bewertung zu vereinfachen, unterscheidet das Schutzkonzept zwischen:
Untere Auslöseschwellen: Werden sie eingehalten, sind direkte und indirekte Wirkungen von EMF ausgeschlossen – außer bei Implantaten, die gesondert betrachtet werden müssen.
Obere Auslöseschwellen: Liegen die Werte darüber, muss genauer geprüft werden, ob Grenzwerte überschritten werden könnten.
Im Frequenzbereich, in dem thermische Wirkungen auftreten (z. B. Erwärmung von Gewebe), gibt es nur eine Auslöseschwelle. Hier gelten andere Bewertungsmaßstäbe.
Expositionszonenkonzept: Orientierung für die Umsetzung im Betrieb
Damit das Schutzkonzept der EMF-Verordnung (EMFV) im Betrieb leichter umgesetzt werden kann, wurde das sogenannte Expositionszonenkonzept entwickelt. Es hilft dabei, die Höhe der EMF-Belastung am Arbeitsplatz einzuschätzen und passende Schutzmaßnahmen abzuleiten.
Expositionszonen sind klar definierte Bereiche, die zeigen, wie stark Beschäftigte elektromagnetischen Feldern ausgesetzt sind und welche Maßnahmen erforderlich sind.
Sie basieren auf den Auslöseschwellen (ALS) der EMFV und gelten für:
Direkte Wirkungen von EMF (z. B. sensorische Reize, thermische Effekte)
Wirkungen auf Implantate (z. B. Herzschrittmacher)
Indirekte Wirkungen werden im Zonenkonzept nicht berücksichtigt.
Das Zonenkonzept gilt für alle Beschäftigten, insbesondere für besonders schutzbedürftige Personen wie Implantatträger. Es kann auch auf Fremdfirmen oder Besucher angewendet werden, sofern andere Vorschriften wie die Regelungen der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) oder zur Geräte- und Anlagensicherheit beachtet werden.
Die fünf Zonen im Überblick
Die Expositionszonen, was sie bedeuten und welche Pflichten für Betriebe bestehen:
Sehr geringe EMF-Belastung
Keine technischen Schutzmaßnahmen erforderlich, auch nicht für Implantatträger
Unterweisungspflicht nach § 19 EMFV bleibt bestehen
Belastung über den unteren Schwellenwert, aber unterhalb der Grenzwerte
Mögliche Beeinflussung von Implantaten
Schutzmaßnahmen erforderlich, z. B. individuelle Bewertung bei aktiven Implantaten
Details nachlesen:
Belastung über der unteren, aber unterhalb der oberen Auslöseschwelle
Schutzmaßnahmen für alle Beschäftigten notwendig
Maßnahmen bauen auf denen der Zone 1 auf
Details nachlesen:
TREMF NF, Abschnitt 4.14.2
Nur relevant bei niederfrequenten magnetischen Feldern
Belastung über der oberen Auslöseschwelle, aber begrenzt auf Gliedmaßen
Ziel: Exposition auf Gliedmaßen beschränken
Maßnahmen bauen auf denen der Zone 2 auf
Belastung lässt sich keiner Zone zuordnen
Exposition ist zu hoch
Aufenthalt von Beschäftigten in diesem Bereich ist nicht erlaubt
DGUV Information 203-038 Beurteilung magnetischer Felder von Widerstandsschweißeinrichtungen
DGUV Information 203-043 Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder
DGUV Information 203-044 Lass' Dich nicht beeinflussen! (Poster)
Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (TREMF)
Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV)
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