DGUV Vorschrift 15 „Elektromagnetische Felder“ ab 1. September außer Kraft
Die Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe hat die Außerkraftsetzung der Unfallverhütungsvorschrift „ElektromagnetischeFelder“ (DGUV Vorschrift 15) vom 1. Januar 2002 beschlossen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Außerkraftsetzung genehmigt, die am 1. September 2025 erfolgt ist.
Was jetzt gilt
Die Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten sind ab sofort in den „Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern“ (TREMF) zu finden. Die TREMF ist in drei Teile gegliedert und konkretisiert die Vorgaben der Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV), die bereits seit 2016 in Kraft ist:
Teil 1 TREMF NF beschäftigt sich mit niederfrequenten elektromagnetischen Feldern bis 10 MHz.
Teil 2 TREMF HF deckt den Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz ab.
Teil 3 TREMF MR berücksichtigt Felder im Magnetresonanzverfahren.
Eine technische Erklärung zum Schutzkonzept der TREMF gibt es weiter unten auf dieser Themenseite zum Nachlesen.
Im Unterschied zur DGUV Vorschrift 15 legt die TREMF auch Grenzwerte für Träger passiver und aktiver Implantate fest.
Sofern keine besonders schutzbedürftige Beschäftigte, insbesondere Träger von aktiven Implantaten betroffen sind und es keine Arbeitsprozesse gibt, in denen gezielt elektromagnetische Felder z. B. zur Bearbeitung von Lebensmitteln (Stichwort: induktive Erwärmung) oder zum Verschließen von Verpackungen (Stichwort: Hochfrequenz-Schweißverfahren) erzeugt werden, ist zu erwarten, dass die Gefährdungsbeurteilung nicht angepasst werden muss (aber: individuell prüfen).
DGUV Regel 203-038 Beurteilung magnetischer Felder von Widerstandsschweißeinrichtungen
DGUV Regel 203-043 Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder
Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (TREMF)
Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV)
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