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Titelbild DGUV Regel 110-003 Branche Küchenbetriebe

Branchenwissen

DGUV Regeln

Vorschriften und Informationen

Besprechung mehrerer Personen an einem Tisch auf dem Dokumente liegen und ein Laptop
Neu: DGUV Regel 100-002

Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Die neue Regel erklärt die DGUV Vorschrift 2 näher. Sie unterstützt Betriebe bei ihren arbeits­medizinischen und sicherheitstechnischen Pflichten.

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DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können. DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger. Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht.

 

Nummer Titel
100-001 Grundsätze der Prävention
100-002 Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit
100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln
101-005 Hochziehbare Personenaufnahmemittel
101-019 Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln
101-038 Bauarbeiten
103-003 Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen
103-008 Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume
103-011 Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
103-013 Elektromagnetische Felder
103-015 Richtlinien für die Verwendung von Ozon zur Wasseraufbereitung
103-602 Branche Abwasserentsorgung
107-001 Betrieb von Bädern
108-010 Überfallprävention in Verkaufsstellen
109-009 Fahrzeuginstandhaltung
110-001 Arbeiten in Gaststätten
110-003 Branche Küchenbetriebe
110-004 Branche Backbetriebe
110-007 Verwendung von Getränkeschankanlagen
110-010 Verwendung von Flüssiggas
110-011 Branche Fleischwirtschaft – Handwerk
112-139 Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen
112-189 Benutzung von Schutzkleidung (jetzt 112-989)
112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten
112-191 Benutzung von Fuß- und Knieschutz
112-192 Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz
112-193 Benutzung von Kopfschutz
112-194 Benutzung von Gehörschutz
112-195 Benutzung von Schutzhandschuhen (jetzt 112-995)
112-198 Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz
112-199 Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten
112-201 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken
112-202 Benutzung von Stechschutzkleidung, Stechschutzhandschuhen und Armschützern
113-001 Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)
113-004 Behälter, Silos und enge Räume
114-610 Branche Grün- und Landschaftspflege
115-002 Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung
115-401 Büroarbeit

Geschäftsbereich Prävention

0621 4456 - 3517

praevention@bgn.de praevention@bgn.de

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