Gefahrstoffe so zu lagern, dass damit für Mensch und Umwelt keine Gefahren verbunden sein können, ist eine Aufgabe, mit der es alle Unternehmen der Nahrungsmittel- und Getränkebranche zu tun haben. Die maßgeblichen Lagervorschriften für Gefahrstoffe in mobilen Behältnissen sind in der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ zusammengefasst.
Grundsätzliches im Überblick
Alle relevanten Handlungsfelder von der Gefährdungsbeurteilung über allgemeine Schutzmaßnahmen bis hin zu besonderen Schutzmaßnahmen für spezielle Gefahrstoffe sind in der TRGS 510 dargestellt. Im Einzelnen:
[ Die Angaben in eckigen Klammern geben die Fundstellen der Regelungen in der TRGS 510 an. ]
Basics zur Gefährdungsbeurteilung [Abschnitt 3] ergänzt durch praxisorientierte Hinweise [Anhang 1]
Vorgaben für die Schutzmaßnahmen, die für alle Gefahrstoffe gelten [Abschnitt 4]. Beispiele: das Gebot, die Gefährdungen auf ein Minimum zu reduzieren; keine Lagerung in Verkehrswegen, Pausen-, Bereitschafts- oder Sanitätsräumen; Auffangeinrichtungen für Behälter mit flüssigen Gefahrstoffen.
Besondere Brandschutzmaßnahmen [Abschnitt 6]
Maßnahmen bei der Lagerung „spezieller Gefahrstoffe“, wenn bestimmte Mengengrenzen überschritten sind [Abschnitt 5]. Zu diesen Gefahrstoffen zählen akut toxische und oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe ab 200 kg [Abschnitte 8 und 9], Gase unter Druck [Abschnitt 10], Aerosolpackungen (Spraydosen) und Druckgaskartuschenab 2,5 Liter [Abschnitt 11] sowie entzündbare Flüssigkeiten (ab 200 kg — bei Kennzeichnung mit H 226 bzw. R10 ab 1.000 kg) [Abschnitt 12].
Für Gefahrstoffe, die „nur“ als ätzend oder reizend eingestuft sind (z. B. viele Reinigungsmittel), gelten keine besonderen Regelungen. Sie dürfen z. B. bis zu einer Menge von 1.000 kg unter Berücksichtigung der allgemeinen Schutzmaßnahmen [Abschnitt 4.2] auch außerhalb von Lagern gelagert werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung keine sich daraus resultierenden Risiken aufzeigt.
Ob auch für andere Gefahrstoffe eine Lagerung außerhalb eines Lagers erlaubt ist und ob besondere Maßnahmen notwendig werden, hängt von der Lagermenge ab. Die TRGS 510 enthält hierzu eine Tabelle mit Mengenschwellen verschiedener Gefahrstoffgruppen und den zu ergreifenden Schutzmaßnahmen [Abschnitt 1].