Laut § 6 Abs. 12 Gefahrstoffverordnung ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, ein Verzeichnis aller im Unternehmen vorkommenden Gefahrstoffe zu führen. Ausgenommen sind Gefahrstoffe, die im Hinblick auf ihre gefährlichen Eigenschaften und Menge keine Gefahr für die Beschäftigten darstellen (siehe § 6 Abs. 10 GefStoffV).
Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Bezeichnung des Gefahrstoffs
- Einstufung des Gefahrstoffs (oder Angabe der gefährlichen Eigenschaften)
- Mengenbereiche des Gefahrstoffs im Betrieb
- Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird
Zur Einstufung gehören Angaben zur Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie sowie die Gefahrenhinweis/e. Die Einstufung steht im Sicherheitsdatenblatt in Abschnitt 2.1.; Inhaltsstoffe bei Gemischen stehen in Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblatts.
TIPP: Nutzen Sie das Formular "Gefahrstoffverzeichnis für Hotels und Gaststätten" bzw. das Formular "Gefahrstoffverzeichnis" für alle Branchen.
Am 05.12.2024 trat die neue Gefahrstoffverordnung in Kraft. Damit wurden schwerpunktmäßig die Regelungen zu krebserzeugenden Gefahrstoffen in der Gefahrstoffverordnung aktualisiert. Dies betrifft zum einen das Risikokonzept bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, das nun vollständig in die Verordnung aufgenommen wird.
Neben der Begriffsdefinition von Toleranz- und Akzeptanzkonzentration, die die drei Risikobereiche hohes Risiko, mittleres Risiko und geringes Risiko abgrenzen, wurde der §10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen der Kategorie 1A und 1B neu strukturiert und ergänzt. Bestimmte Schutzmaßnahmen orientieren sich zukünftig an der Art des Risikobereiches, in dem Tätigkeiten ausgeübt werden. So ist gemäß §10a z. B. der Maßnahmenplan bei Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos binnen zwei Monaten der zuständigen Behörde mitzuteilen. Im gleichen Paragrafen wird ein zusätzliches Expositionsverzeichnis für Beschäftigte gefordert, die Tätigkeiten mit reproduktionstoxischen Stoffen der Kategorie 1A und 1B ausüben. Dieses ist nach Beendigung der Tätigkeit fünf Jahre aufzubewahren.
Zum anderen werden die Vorschriften zu Asbest entsprechend den Ergebnissen des nationalen Asbestdialogs angepasst. § 5a fordert eine besondere Mitwirkungs- und Informationspflicht für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen. Diese Pflicht betrifft sowohl den gewerblichen als auch jeden privaten Auftraggeber, der bauliche Maßnahmen veranlasst und soll das ausführende Unternehmen befähigen, die besonderen Anforderungen bei potenziellen Tätigkeiten mit Asbestfreisetzung zu erfüllen (§11a). Auch an dieser Stelle findet sich das risikobezogene Maßnahmenkonzept wieder, das um die Anforderungen an die Qualifikation der Beschäftigten ergänzt wird.