In Ihrem Browser ist JavaScript deaktiviert.
Das Design dieser Webseite kann deshalb möglicherweise nicht in seinem vollen Umfang mit allen Funktionen abgebildet werden.
BGN - Ihre gesetzliche Unfallversicherung
Content Bühne Gefahrstoffe / Symbolbibliothek

Gefahrstoffverzeichnis

aut § 6 Abs. 12 Gefahrstoffverordnung ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, ein Verzeichnis aller im Unternehmen vorkommenden Gefahrstoffe zu führen. Ausgenommen sind Gefahrstoffe, die im Hinblick auf ihre gefährlichen Eigenschaften und Menge keine Gefahr für die Beschäftigten darstellen (siehe § 6 Abs. 10 GefStoffV).

Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung des Gefahrstoffs
  • Einstufung des Gefahrstoffs (oder Angabe der gefährlichen Eigenschaften)
  • Mengenbereiche des Gefahrstoffs im Betrieb
  • Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird

Zur Einstufung gehören Angaben zur Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie sowie die Gefahrenhinweis/e. Die Einstufung steht im Sicherheitsdatenblatt in Abschnitt 2.1.; Inhaltsstoffe bei Gemischen stehen in Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblatts.

TIPP: Nutzen Sie das Formular "Gefahrstoffverzeichnis"  der BGN.

Geschäftsbereich Prävention

0621 4456 - 3517

praevention@bgn.de praevention@bgn.de

Suche

nach der zu­stän­digen Aufsichts­­person

Beratung der Mitglieds­­betriebe in allen Fragen der Arbeits­sicherheit und des Gesundheits­schutzes

AP-Suche

Neues Webmagazin

Die BGN-Printmagazine "Akzente" und "Report" gibt es jetzt als digitales Webmagazin "AKZENTE". Damit bleiben Sie immer auf dem Laufenden.

Jetzt vorbeischauen