Laut § 6 Abs. 12 Gefahrstoffverordnung ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, ein Verzeichnis aller im Unternehmen vorkommenden Gefahrstoffe zu führen. Ausgenommen sind Gefahrstoffe, die im Hinblick auf ihre gefährlichen Eigenschaften und Menge keine Gefahr für die Beschäftigten darstellen (siehe § 6 Abs. 10 GefStoffV).
Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Bezeichnung des Gefahrstoffs
- Einstufung des Gefahrstoffs (oder Angabe der gefährlichen Eigenschaften)
- Mengenbereiche des Gefahrstoffs im Betrieb
- Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird
Zur Einstufung gehören Angaben zur Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie sowie die Gefahrenhinweis/e. Die Einstufung steht im Sicherheitsdatenblatt in Abschnitt 2.1.; Inhaltsstoffe bei Gemischen stehen in Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblatts.
TIPP: Nutzen Sie das Formular "Gefahrstoffverzeichnis" der BGN.