In Ihrem Browser ist JavaScript deaktiviert. Das Design dieser Webseite kann deshalb möglicherweise nicht in seinem vollen Umfang mit allen Funktionen abgebildet werden.
Im Arbeitsschutzgesetz wird die menschengerechte Gestaltung der Arbeit als eine wichtige betriebliche Aufgabe ausdrücklich aufgeführt (ArbSchG §2 (1).
Bei der Gefährdungsbeurteilung sind gemäß Betriebssicherheitsverordnung Gefährdungen durch die Vernachlässigung ergonomischer Grundsätze zu berücksichtigen (BetrSichV § 3 (2) Satz 2)
Speziell beim Heben und Tragen von Lasten fordert die Lastenhandhabungsverordnung, Gefährdungen durch den Umgang mit Lasten zu vermeiden.
Auch die Arbeitsstättenverordnung stellt beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ergonomische Anforderungen (ArbStättV §3a), die in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisiert werden. Diese Regeln berühren auch ergonomische Aspekte.