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Altmaschinen müssen grundsätzlich so ausgerüstet sein, dass sie sicher betrieben werden können. Anforderungen für das Verwenden von Arbeitsmitteln – unabhängig davon, ob alt oder neu – regelt die Betriebssicherheitsverordnung. Sie sieht vor, dass Arbeitgeber nur solche Maschinen zur Verfügung stellen dürfen, deren Benutzung auch sicher ist. Ist dies nicht der Fall, dann muss eine Altmaschine nach dem Stand der Technik nachgerüstet werden. Bestandschutz gibt es nicht.
Das zentrale Element, um die Sicherheit einer Maschine zu beurteilen, ist die Gefährdungsbeurteilung. Ergibt sich daraus, dass Gefährdungen durch technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik nicht oder nur unzureichend vermieden werden können, muss der Arbeitgeber geeignete organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen zu treffen. Ob die Verwendung einer Altmaschine nun sicher ist oder nicht, muss im Einzelfall entschieden werden.
Beispiel Knetmaschinen Bei Knetmaschinen könnten folgende Mängel Grund für eine Nachrüstung sein:
Knetmaschine ohne Deckel/mit Gitter
Gefährdungen: Verletzung an bewegten Knetwerkzeugen, Atemwegserkrankung durch Mehlstaubaustritt
erforderliche Maßnahme: dicht schließender, mit dem Antrieb gekoppelter Deckel
Knetmaschinen mit geringerem Abstand als 50 mm zwischen rotierendem Bottich und Maschinengehäuse
Gefährdung: Verletzung durch Eingezogenwerden
erforderliche Maßnahme: Anbringen einer Schutzeinrichtung (Blech oder Kunststoffscheibe) mit einem Abstand von maximal 4 mm zum rotierenden Bottich an der möglichen Einzugsstelle zwischen Bottich und Gehäuse
Weitere Beispiele für eine notwendige Nachrüstung können Kopfmaschinen oder Abwieger sein, die nur über einen Schutzabstand (Schutzmaß) abgesichert sind.
Falls Sie Fragen zur Nachrüstung Ihrer Altmaschinen haben, wenden Sie sich an Ihre Sicherheitsfachkraft oder Ihre zuständige Aufsichtsperson der BGN.