Zahlreiche Unfälle in der Nahrungsmittel- und Getränkeindustrie ereignen sich beim Transport und Verkehr auf innerbetrieblichen Wegen. Bei diesen Unfällen spielt häufig die Beschaffenheit des Verkehrsweges eine Rolle. Hilfestellung für die sichere Gestaltung der betrieblichen Wege sowie bei der Beseitigung von Schwachstellen und potenziellen Unfallursachen bietet die Arbeitsstättenregel ASR A 1.8 „Verkehrswege“.
Der Hauptteil der ASR befasst sich mit dem Einrichten innerbetrieblicher Verkehrswege für den Fußgänger und Fahrzeugverkehr, also insbesondere Flure, Gänge, Laderampen, Treppen, Verkehrsflächen, in Lagern und auf Höfen und auch Steigeisengängen und Steigleitern. Außerdem enthält die ASR auch ein Kapitel über das Betreiben von Verkehrswegen und ein Kapitel über Instandhaltung und sicherheitstechnische Prüfung. Auch abweichende/ergänzende Anforderungen an Baustellen sind ausgeführt.
Wie breit muss der Verkehrsweg sein?
Ein wichtiger Sicherheitsaspekt ist die Abmessung des Verkehrsweges. In der ASR A 1.8 wird empfohlen, bereits bei der Planung von Verkehrswegen die Art des Betriebes zu berücksichtigen, damit keine Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im späteren Betrieb auftreten. Die Breite von Wegen für den reinen Gehverkehr hängt von der Anzahl der Fußgänger ab, die im Einzugsgebiet des Weges arbeiten (siehe Tabelle).
Ebenfalls in der ASR A 1.8 zu finden sind Angaben über die Mindestbreite von Gängen zu persönlich zugewiesenen Arbeitsplätzen, Hilfstreppen sowie Wartungsgängen und von Verkehrswegen für Fußgänger zwischen Lagereinrichtungen und -geräten.
Bei den Wegen für den Fahrverkehr ist die Breite des Fahrzeugs, Transportmittels oder Ladeguts ausschlaggebend. Für Geschwindigkeiten unter 20 km/h gilt als Faustregel für die Breite bei einem einspurigen Verkehrsweg: Wegbreite = Breite des Transportmittels/Ladeguts + 2 x 0,50 m Randzuschlag.
Bei Wegen, die sowohl vom Gehverkehr als auch vom Fahrverkehr benutzt werden, ist ein größerer Randzuschlag gefordert: 0,75 m auf jeder Seite. Ausnahmen sind nur in Betriebsbereichen mit geringem Verkehr und übersichtlichen, kurzen Wegen zugelassen. Hier kann die Summe der Zuschläge auf 1,10 m herabgesetzt werden.
Wie hoch muss der Verkehrsweg sein?
Bei Verkehrswegen ist eine lichte Mindesthöhe vorgeschrieben. Bei Wegen für den Fahrverkehr ergibt sich die lichte Höhe aus der Höhe des Fahrzeugs, z. B. des Gabelstaplers, einschließlich sitzendem oder stehendem Fahrer, oder aus der Ladehöhe. Auf diese Höhe muss ein Sicherheitszuschlag von mindestens 0,20 m aufgeschlagen werden. Die lichte Mindesthöhe über Verkehrswegen sollte 2,10 m betragen.
Für Wartungsgänge darf eine lichte Mindesthöhe von 1,90 m nicht unterschritten werden.
Was muss man außerdem für Verkehrswege beachten?
Außer der Höhe und Breite des Verkehrsweges sind noch andere Faktoren ausschlaggebend für das sichere Begehen und Befahren. Verkehrswege sollten übersichtlich und möglichst gerade verlaufen. Wenn Höhenunterschiede, z. B. zwischen benachbarten Gebäudeteilen, nicht vermeidbar sind, so sollen diese vorzugsweise durch Schrägrampen ausgeglichen werden. Dabei dürfen Schrägrampen für den Fahr- und Gehverkehr in Abhängigkeit von der Art der Nutzung eine bestimmte maximale Neigung nicht überschreiten. Eine Tabelle in der ASR A 1.8 gibt Auskunft.
Ebenfalls findet sich die Empfehlung, Verkehrswege so einzurichten, dass die Belastung der Beschäftigten, die Lasten manuell transportieren, möglichst gering zu halten.
Das Kapitel Betreiben von Verkehrswegen befasst sich mit möglichen Gefährdungen bei der Benutzung von Verkehrswegen und Fahrtreppen sowie geeigneten Schutzmaßnahmen wie z. B. innerbetrieblichen Verkehrsregeln, geeignete Warnkleidung, farbliche Markierungen, Reinigungsverfahren, Winterdienst, Beleuchtung, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und umzusetzen sind. Es lohnt sich, einmal in die ASR A 1.8 hineinzuschauen.