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Branchenwissen

Prüffristen und Kontrollfristen – Gastgewerbe

 

Schäden an Maschinen, Geräten und Anlagen können zu Störungen, Betriebsunterbrechungen und Unfällen führen. Deshalb müssen die in Ihrem Unternehmen eingesetzten Maschinen, Geräte und Anlagen regelmäßig kontrolliert und gegebenenfalls geprüft werden. Vor der Verwendung muss zum Beispiel durch Sichtkontrolle festgestellt werden: Sind die nötigen Sicherheitseinrichtungen vorhanden? Funktionieren alle Sicherheitseinrichtungen? Zusätzlich zu diesen Kontrollen müssen Sie in Ihrem Betrieb für wiederkehrende Prüfungen in angemessenen Zeitabständen sorgen.

Wie, von wem und in welchen Abständen das geschehen soll, finden Sie in den untenstehenden Tabellen unten. Darin stehen wiederkehrende Fristen für ausgewählte Prüfgegenstände. Einzuhalten sind immer die festgelegten maximalen Prüffristen aus Vorschriften. Nicht rechtsverbindliche Prüffristen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.

GUT ZU WISSEN

Einzuhalten sind immer die festgelegten maximalen Prüffristen aus Vorschriften. Nicht rechtsverbindliche Prüffristen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.

Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

Zusätzlich sind die vom Hersteller vorgegebenen Hinweise in der Betriebsanleitung sowie Prüf- und Wartungsintervalle zu beachten.

GESAMTÜBERBLICK PRÜF- UND KONTROLLFRISTEN ZUM DOWNLOAD

Der Gesamtübersicht der Prüf- und Kontrollfristen als PDF zum Download oder nachfolgend online.

*Bewährte/empfohlene Prüf-, Kontrollfristen; tatsächliche Frist ist durch Gefährdungsbeurteilung festzulegen

 

Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS):

Prüfstelle, die von der zuständigen Landesbehörde für bestimmte Aufgabenbereiche benannt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntgemacht wurde

 

Sachkundiger:

Person, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem jeweiligen Gebiet hat, mit dem einschlägigen Vorschriften- und Regelwerk vertraut ist und den sicheren Zustand des zu prüfenden Gegenstands (zum Beispiel Maschine, Gerät, Anlage) beurteilen kann

 

Fachkundiger:

Fachkundige zur Wartung von Feuerlöschern sind insbesondere Sachkundige gemäß DIN 14406-4 „Tragbare Feuerlöscher – Teil 4: Instandhaltung“

 

Zur Prüfung befähigte Person (zPbP):

Vom Unternehmer festgelegte Person, die durch ihre entsprechende Berufsausbildung, ihre ausreichende Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung des zu prüfenden Gegenstands (zum Beispiel Maschine, Gerät, Anlage) verfügt

 

Betreiber, unterwiesene Beschäftigte:

Betreiber, der über die erforderlichen Kenntnisse zur sicheren Verwendung des zu kontrollierenden Gegenstands verfügt; Beschäftigte, welche angemessen und ausreichend unterwiesen wurden, sodass diese in der Lage sind, die Kontrollen vor und während der Arbeit durchzuführen und dabei Mängel zu erkennen

 

Hinweis:

Je nach Rechtsquelle kann es abweichende Definitionen geben. Die vorliegenden Übersichten sind nicht abschließend.

WasKontrolle durchKontrollfrist
Lüftungshauben, AerosolabscheiderBetreiber, unterwiesene Beschäftigte, Fachunternehmenarbeitstäglich kontrollieren, bei Bedarf reinigen
LüftungsdeckenBetreiber, unterwiesene Beschäftigte, Fachunternehmenmonatlich kontrollieren, bei Bedarf reinigen
Einrichtungen der Abluftanlage (z. B. Leitungen, Ventilator, Verriegelung UV-Anlage)Betreiber, unterwiesene Beschäftigte, Fachunternehmenhalbjährliche Kontrolle, bei Bedarf reinigen

 

WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN

WasPrüfung durchPrüffrist
PersonenbeförderungZÜS
  • Hauptprüfung: alle 2 Jahre

  • Zwischenprüfung: mittig zwischen 2 Hauptprüfungen

Lastenaufzug (Personenbeförderung möglich)ZÜS
  • Hauptprüfung: alle 2 Jahre

  • Zwischenprüfung: mittig zwischen 2 Hauptprüfungen

Güteraufzüge (Personenbeförderung ausgeschlossen)zPbPalle 2 Jahre

 

WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN

WasPrüfung durchPrüffristKontrolle durchKontrollfrist
BrandmeldeanlagenzPbP (Sachkundiger)jährlich*  
Feuerlöschanlagen (ortsfest)zPbP (Sachkundiger)jährlich*  
FeuerlöscherzPbP (Sachkundiger)alle 2 Jahre  
Brandschutztüren (Feststellanlagen)
zPbP (Sachkundiger)jährlich*Betreiber, unterwiesene Beschäftigtemonatlich
SicherheitsbeleuchtungzPbPjährlich*  

 

WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN

WasPrüfung durchPrüffristKontrolle durchKontrollfrist
Ortsveränderliche Betriebsmittel
zPbP (Elektrofachkraft)
Richtwert alle 6 Monate*
 
 
Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel
zPbP (Elektrofachkraft)alle 4 Jahre*  
Fehlerstromschutzschalter nicht stationäre Anlagen
  Betreiber, unterwiesene Beschäftigtearbeitstäglich
Fehlerstromschutzschalter stationäre Anlagen
  Betreiber, unterwiesene Beschäftigte6 Monate

 

WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN

WasPrüfung durchPrüffristenKontrolle durchKontrollfristen
Leitungen und Leitungsverbindungen, Absperreinrichtungen, DruckreglerVertragsinstallations- oder Wartungsunternehmen12 Jahre  
Gesamte Anlage („Hausschau“)  Betreiber, unterwiesene Beschäftigtejährlich
Flammenüberwachung der Gasgeräte (Zündsicherung)  Betreiber, unterwiesene Beschäftigte, zPbPjährlich

 

WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN

  • Themenseite Flüssiggas- und Erdgasanlagen

  • <p<a href="https://www.bgn-branchenwissen.de/daten/dguv/310_003/titel.htm" target="_blank" title="Prüfaufzeichnung*) über die Prüfung von Flüssiggas anlagen zu Brennzwecken in oder an Fahrzeugen">DGUV-Grundsatz 310-003 Prüfaufzeichnung über die Prüfung von Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in oder an Fahrzeugen, soweit sie aus Flüssiggasflaschen versorgt werden oder soweit sie aus dauernd fest mit dem Fahrzeug verbundenen Brenngastanks versorgt werden
WasPrüfung durchPrüffristKontrolle durchKontrollfrist
Ortsfeste Anlagen wie zum Beispiel stationäre Anlage mit HerdzPbPalle 4 Jahre  
Ortsveränderliche Anlagen wie zum Beispiel Heizstrahler, FlämmanlagezPbPalle 2 Jahre   
Mit Gasgeräten in Räumen unter ErdgleichezPbPjährlich   
Flüssiggasanlagen in oder an FahrzeugenzPbPalle 2 Jahre   
Dichtheitskontrolle der Anschlussverbindungen mittels Lecksuchspray  Betreiber, unterwiesene Beschäftigtenach jedem Flaschenwechsel bzw. -anschluss, vor Inbetriebnahme der Anlage   
Flammenüberwachung der Gasgeräte (Zündsicherung)  Betreiber, unterwiesene Beschäftigte, zPbPjährlich 

 

WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN

WasKontrolle durchKontrollfrist
Temperaturregler und -begrenzerBetreiber, unterwiesene Beschäftigtearbeitstägliche Sichtkontrolle auf Beschädigung und ordnungsgemäße Befestigung

 

WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN

WasPrüfung durchPrüffrist
Stellmaschinen, kraftbetriebener Ballrücklauf, Bumper, BallheberzPbPjährlich*

 

WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN

WasPrüfung durchPrüffristKontrolle durchKontrollfrist
LeiternzPbPjährlich*Benutzer/Benutzerinnenvor Verwendung
TrittezPbPjährlich*Benutzer/Benutzerinnenvor Verwendung
PodestezPbPjährlich*Benutzer/Benutzerinnenvor Verwendung
fahrbare Arbeitsbühne („Rollgerüst“)zPbPjährlich*Betreiber, unterwiesene Beschäftigtenach Aufbau

 

WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN

WasPrüfung durchPrüffrist
HochdruckreinigerzPbPjährlich*
HebebühnenzPbPjährlich*
KälteanlagenzPbPjährlich*
Türen und Tore (kraftbetätigt)zPbPjährlich*
NebelanlagenzPbPjährlich*
LasereinrichtungenzPbPjährlich*

 

WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN

Geschäftsbereich Prävention

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