Mal eben soll schnell eine Deckenleuchte in der Halle ausgewechselt oder ein Rolltor inspiziert werden: Für Instandhaltungsarbeiten, die sich schlecht von einer Leiter aus erledigen lassen, bietet sich der Gabelstapler an. Das ist auch möglich, wenn man einige Punkte beachtet. In den nachfolgenden Checklisten sind sie zusammengestellt.
Eins vorneweg: Wenn mit dem Gabelstapler Personen z. B. für Instandhaltungsarbeiten auf- und abwärts befördert werden sollen, dann muss ein speziell für solche Arbeiten ausgerüstetes Anbaugerät verwendet werden: die Arbeitsbühne. Eine auf den Gabeln befestigte Gitterbox oder Palette ist kein Ersatz für eine Arbeitsbühne und zudem für die Aufnahme von Personen strikt verboten.
Als Fahrerin oder Fahrer des Flurförderzeugs und als Mitfahrende auf der Arbeitsbühne dürfen nur Personen eingesetzt werden, die
geeignet und zuverlässig sowie
von der Unternehmerin oder dem Unternehmer bzw. der Betriebsleitung namentlich und schriftlich bestimmt sind.
Für Gabelstaplerfahrende gilt
dafür geeignet,
mindestens 18 Jahre alt,
qualifiziert,
beauftragt und
unterwiesen. Die Unterweisung umfasst auch den Anbau der Arbeitsbühne entsprechend der Montageanleitung des Herstellers sowie ggf. ein dann geltendes neues Tragfähigkeitsdiagramm.
Die beauftragten Beschäftigten wissen detailliert, wie sie sich auf der Arbeitsbühne sicher verhalten:
Während der Hub-, Senk- und Fahrbewegungen nicht über das Geländer beugen oder über dieses hinausgreifen.
Standplatz in der Arbeitsbühne nicht mit Hilfsmitteln (Leitern, Kisten, Tritte etc.) erhöhen und nicht auf das Geländer steigen.
Ein- und Ausstiege nicht mit Schnüren, Kabelbindern etc. dauerhaft geöffnet halten.
Ein Aus- oder Überstieg von der Arbeitsbühne auf höher gelegene Arbeitsplätze ist verboten
Der Staplerfahrer bewegt die Arbeitsbühne mit Person(en) immer vorsichtig auf- und abwärts und neigt den Hubmast nie nach vorne.
Es ist sichergestellt, dass bei angehobener Arbeitsbühne der Fahrer den Stapler nicht verfährt außer zur Feinpositionierung an der Einsatzstelle um wenige Zentimeter. Der Stapler darf mit besetzter Arbeitsbühne nur verfahren werden, wenn die Arbeitsbühne nicht höher als „bodenfrei" angehoben ist, sich ein Haltegriff innerhalb der Konturen der Arbeitsbühne befindet und der Gabelstapler bauartbedingt nicht mehr als 16 km/h fahren kann.
Es ist sichergestellt, dass bei angehobener Arbeitsbühne der Fahrer seinen Platz nicht verlässt und die Feststellbremse wirksam ist. Die Verständigung zwischen Fahrer und der/den in der Arbeitsbühne befindlichen Person(en) ist zu jeder Zeit gewährleistet
Der Staplerfahrer hält sich strikt an das Verbot, Beschäftigte auf den Gabeln, Paletten, auf der Last oder in Gitterboxpaletten zu befördern.
Die Arbeitsbühne besteht aus einer Plattform mit mindestens einem festen Geländer mit Fuß- und Knieleiste als Absturzsicherung.
Die beweglichen Teile der Absturzsicherung, z. B. Türen, gehen nicht nach außen auf und sind gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert.
Es ist sicher verhindert, dass die Scher- und Quetschstellen am Hubmast mit den Fingern erreicht werden können, z. B. mit einem durchgriffsicheren, 1,8 m hohen Rückenschutz.
Die Arbeitsbühne ist sicher am Hubmast befestigt z. B. mit formschlüssigen Verbindungen wie Laschen, durch die die Gabeln eingeschoben werden (Sicherung gegen seitliches Abkippen), und mit einem Splint, der am Gabelrücken oder an den Gabelträgern geführt wird (Sicherung gegen Abrutschen von den Gabeln).
Es steht ein Gabelstapler mit ausreichender Tragfähigkeit zur Verfügung. Das ist der Fall, wenn der Hersteller die Aufnahme der Arbeitsbühne als bestimmungsgemäße Verwendung vorgesehen hat und die Vorgaben für diese Verwendung mit den örtlichen Gegebenheiten vereinbar sind (siehe Betriebsanleitung).
Für Frontgabelstapler gilt außerdem die Tragfähigkeit als ausreichend, wenn
die Bodenfläche der Arbeitsbühne die Abmessungen einer Europalette (1200 mm x 800 mm) nicht überschreitet,
der Standplatz für die Person(en) sich auf Gabelhöhe befindet,
die Tragfähigkeit des Staplers auf Hubhöhe der Arbeitsbühne mindestens dem Fünffachen des Gesamtgewichts von Arbeitsbühne, beförderter/n Person(en) und mitgeführten Materialien/Werkzeugen entspricht.
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen finden Sie z. B. hier: