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Branchenwissen

Biostoffe im Fleischgewerbe

Biologische Arbeitsstoffe (kurz: Biostoffe) sind natürliche und/oder genetisch veränderte Bakterien, (Schimmel-) Pilze und Viren, Zellkulturen und Endoparasiten (Parasiten, die im Wirt leben). Diese können Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen bei Menschen hervorrufen. Auch Agenzien wie der BSE-Erreger gehören zu dieser Gruppe.

Derzeit sind mehr als 15.000 Biostoffe, entsprechend ihres Infektionsrisikos, in vier Risikogruppen eingestuft.

Wo kommen Biostoffe vor?

Biostoffe kommen überall vor. Größtenteils nimmt man sie mit den Sinnesorganen nicht wahr. Auf Schimmelpilze können manchmal allerdings ein muffiger Geruch und ein sichtbarer Befall auf Oberflächen hinweisen.

In den Betrieben der Fleischwirtschaft haben Beschäftigte auf vielfältige Art Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen. Das höchste Infektionsrisiko besteht bei der Schlachtung. Aber auch bei der sich anschließenden Weiterverarbeitung von Schlachtnebenprodukten können Biostoffe mit relevanter Infektionsgefährdung auftreten.

Hilfen zur Gefährdungsbeurteilung

Wie kommt es zur Gefährdung? Durch Freisetzung von Arbeitsstoffen in die Luft bzw. Kontakt zu Oberflächen, die mit Biostoffen besiedelt sind, kann es zu Sensibilisierungen oder in seltenen Ausnahmen zu Infektionen kommen. Um das Risiko dafür möglichst klein zu halten, müssen geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die erste notwendige Maßnahme ist das Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung. Wichtige Informationen dazu finden Sie in der GESTIS-Biostoffdatenbank der DGUV.  Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung legt der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen fest, um Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu schützen.

Weitere Tipps:

ASI 10.6 Arbeitsbedingungen im Fleischerhandwerk verbessern

Durch Freisetzung von Arbeitsstoffen in die Luft bzw. Kontakt zu Oberflächen, die mit Biostoffen besiedelt sind, kann es zu Sensibilisierungen oder in seltenen Ausnahmen zu Infektionen der Beschäftigten kommen. Mikroorganismen, wie Bakterien, Schimmelpilze, Viren und Parasiten können Infektionen und oder sensibilisierende und ihre toxische Wirkung Gesundheitsschädigungen der Beschäftigten hervorrufen.

Für eine Infektion sind vier Wege am Arbeitsplatz möglich:

  • Stichverletzungen und Bisse
  • Eintritt über die (verletzte) Haut
  • Aufnahme über die Atemwege 
  • Eindringen über den Verdauungstrakt (oral)

Bei der sensibilisierenden Wirkung von Biostoffen ist für die Schutzmaßnahmen im betrieblichen Umfeld zu beachten, dass der inhalativen Aufnahme (z.B. bei Enzymen) die wichtigste Bedeutung zukommt, aber auch der direkte Hautkontakt in Frage kommt.

Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen muss der Arbeitgeber die auftretenden Gefährdungen ermitteln und beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) sowie die notwendigen Schutzmaßnahmen festlegen. Hierfür sind umfangreiche Informationen zu den biologischen Arbeitsstoffen erforderlich. 

Dabei befolgt man das "STOP-Prinzip":

S = Substitution

T = technische Schutzmaßnahmen

O = organisatorische Schutzmaßnahmen

P = persönliche Schutzmaßnahmen). 

Vor Benutzung muss die persönliche Schutzausrüstung (PSA) auf einwandfreien Zustand geprüft werden. Mangelhafte PSA (z. B. eingerissene Handschuhe, beschädigte Schuhe) sollte umgehend ausgetauscht werden.

Für Beschäftigte in Zirkusbetrieben mit Tierhaltung sollte ein ausreichender Impfschutz sichergestellt sein.

Hygiene in Betrieben ist ein wichtiger Aspekt zum Schutz vor gesundheitlicher Beeinträchtigung durch Biostoffe. Betriebe sind verpflichtet, eine angemessene und geeignete "Gute Hygienepraxis" einzuhalten:

1. Reinigungs- und Desinfektionspläne erstellen und festlegen: zuständiges Reinigungspersonal, Reinigungsumfang, Reinigungsintervalle, Reinigungsgeräte, Reinigungsmittel

2. Reinigen von Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Räumen und insbesondere Fußböden: staubarm mit geeigneten Reinigungsgeräten und Reinigungsutensilien

3. verwendete Reinigungsgeräte, Behältnisse und Reinigungsutensilien (Wischmopp, Reinigungstücher, usw.) regelmäßig reinigen

4. Betriebsanweisungen für den Umgang mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln zu Gebrauch, Lagerung und Entsorgung zur Verfügung stellen (am besten in der Nähe der Arbeitsmittel und -stoffe gut sichtbar platzieren)

5. Betriebsanweisungen für den hygienegerechten Einsatz von Druckreinigungsgeräten zur Verfügung stellen.

6. regelmäßige, verständliche Unterweisung der Mitarbeitenden zu den Betriebsanweisungen

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