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BGN - Ihre gesetzliche Unfallversicherung
Blick auf eine Bowlingbahn.

Branchenwissen

Bowling- und Kegelanlagen

Die Betreiberinnen und Betreiber von Kegelanlagen und Bowling-Centern sind für die Sicherheit ihrer Gäste und ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verantwortlich. Ein Schadensfall kann für sie zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen haben. Damit es nicht zu Unfällen kommt, müssen die Anlagen bzw. Maschinen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen – also sicher sein – und damit dem Stand der Technik entsprechen.

Schritt für Schritt zur sicheren Bowling- und Kegelanlage

 

1) Gefährdungen systematisch ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen festlegen (Gefährdungsbeurteilung). Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung inklusive der festgelegten Maßnahmen muss dokumentiert werden.

2) Maschinenraum gegen unbefugtes Betreten sichern (z. B. alle Zugänge abschließen und Schlüssel nur an befugte Personen aushändigen)

3) Muster-Betriebsanweisung "Arbeiten an Stellmaschinen/Pinsettern"  (Word-Dokument) aushängen und Beschäftigte anhand der Betriebsanweisung unterweisen. Das Ergebnis der Unterweisung muss dokumentiert werden.

4) Balleinlauf bzw. die Wurföffnung mit einer Sicherheitslichtschranke oder gleichwertigen Schutzeinrichtung absichern

5) Sichern Sie die Gefahrstellen an Maschinen (Pinsetter, Ballheber, Bumper).

 

Lesen Sie in den folgenden Abschnitten genau nach, wie Sie die einzelnen Schritte umsetzen können.

Für Bowlinganlagen muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Konkret: Er muss die mit der Arbeit an diesen Anlagen verbundenen Gefährdungen ermitteln und beurteilen. Anschließend muss er Maßnahmen zur Beseitigung oder Verringerung der festgestellten Gefährdungen festlegen und umsetzen. Dazu ist er laut § 5 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet.

Zu den festgelegten Maßnahmen gehören auch die notwendigen und geeigneten Schutzmaßnahmen an den Maschinen, hier also an den Pinsettern, Ballhebern und Bumpern (§ 3 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung).
Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung inklusive der festgelegten Maßnahmen muss dokumentiert werden. Die Form der Dokumentation ist nicht festgeschrieben.


Tipp: Nutzen Sie die nachfolgenden Muster-Gefährdungsbeurteilungen der BGN:

 

GUT ZU WISSEN
Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung muss immer dann angepasst und aktualisiert werden, wenn sich z. B. aufgrund von Veränderungen im beurteilten Bereich eine andere bzw. weitere Gefährdung ergibt.

Nur unterwiesene Beschäftigte können die Arbeiten an Stellmaschinen etc. fachgerecht und sicher durchführen. Dazu müssen sie über die Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung Bescheid wissen. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, dies mit regelmäßigen Unterweisungsgesprächen sicherzustellen.

GUT ZU WISSEN

Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich durchgeführt werden. Nutzen Sie hierfür die Muster-Betriebsanweisung "Arbeiten an Stellmaschinen/Pinsettern" 

Die Unterweisung muss dokumentiert werden, z. B. mit dem Unterweisungsnachweis Kegel- und Bowlinganlagen.

Nachrüstungen an Maschinen mit Gefahrstellen (Pinsetter, Ballheber und Bumper) mit geeigneten Lösungen, die einen ausreichenden Schutz und gleichzeitig eine schnelle Störungsbeseitigung sicherstellen, können komplex sein.

Wie Sicherungsmaßnahmen im Einzelnen aussehen können, ist in der DGUV Information 210-005 "Kegel- und Bowlinganlagen" (ehemals BGI/GUV-I 8689)  beschrieben.

Beispielhafte Nachrüstkonzepte für Pinsetter (Stellmaschinen):

Bei Fragen zur Nachrüstung wenden Sie sich bitte an die Präventionshotline der BGN  oder an die für Ihr Unternehmen zuständige Aufsichtsperson der BGN (siehe Kasten rechts).

Alle Maschinen (Stellmaschinen bzw. Pinsetter, Kugel- bzw. Ballaufzug, Ballrücklauf, Ballheber, Bumper etc.) müssen von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden - und zwar

  • vor der ersten Inbetriebnahme,

  • bei Wiederinbetriebnahme an einem neuen Standort und

  • danach in regelmäßigen Abständen.

Den regelmäßigen Abstand der Prüfungen legt der Betreiber selbst fest. In der Praxis hat sich ein Prüfabstand von einem Jahr bewährt. Die Durchführung der Prüfungen muss der Betreiber veranlassen.

Die regelmäßige Prüfung ist im Wesentlichen eine Sicht- und Funktionsprüfung. Sie erstreckt sich insbesondere auf:

  • den Zustand der Bauteile und Einrichtungen sowie auf die Feststellung, ob Änderungen vorgenommen wurden,

  • die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen (z. B. Verdeckungen, Befestigungselemente, Verriegelungen, Positionsschalter),

  • die elektrische Sicherheit (z. B. Schutz gegen direktes Berühren spannungsführender Teile).

Die Ergebnisse der Prüfungen müssen dokumentiert und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. Nutzen Sie hierzu die

   

GUT ZU WISSEN
Zur Prüfung befähigte Personen für die sicherheitstechnische Prüfung von Bowling- und Kegelanlagen sind Personen, die durch ihre Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung dieser Anlagen verfügen. Siehe hierzu: Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen".

Im BGN-Branchenwissen gibt es auch einen Überblick der Prüffristen für Kegel- und Bowlinganlagen.

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