Auch für Getränkeschankanlagen müssen Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Konkret: Die mit der Arbeit an diesen Anlagen verbundenen Gefährdungen werden ermittelt und beurteilt. Anschließend werden Maßnahmen zur Beseitigung oder Verringerung der festgestellten Gefährdungen festgelegt und umgesetzt. Dazu verpflichtet § 5 Arbeitsschutzgesetz.
Zu den festgelegten Maßnahmen gehören auch die notwendigen und geeigneten Schutzmaßnahmen an den Arbeitsmitteln, hier also an den Komponenten der Getränkeschankanlage (§ 3 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung).
Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung inklusive der festgelegten Maßnahmen muss dokumentiert werden. Die Form der Dokumentation ist nicht festgeschrieben.
Nutzen Sie z. B. die nachfolgenden Dokumentationshilfen der BGN:
- Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung bei Getränkeschankanlagen
- Maßnahmenblatt zur Gefährdungsbeurteilung (Liste möglicher Gefährdungen und Belastungen mit Präventionsmaßnahmen)
Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung muss immer dann angepasst und aktualisiert werden, wenn sich aufgrund von Veränderungen im beurteilten Bereich eine andere bzw. weitere Gefährdung ergibt.