Gefährdungsbeurteilung Maschinen
Mit dem vorhandenen CE-Zeichen ist für viele Unternehmer und Unternehmerinnen das Thema Sicherheit der Maschine bereits erledigt. Mit dieser Einschätzung liegen sie allerdings falsch. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung, heißt es in § 3 der Betriebssicherheitsverordnung.
Unternehmer und Unternehmerinnen müssen also auf jeden Fall vor der Verwendung einer neuen Maschine eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen ableiten. Die Beurteilung umfasst den Arbeitsplatz an der neuen Maschine (Arbeitsumgebung) und die Maschine selbst. Hierbei müssen sie auch prüfen, ob sie die Maschine in der angegebenen Verwendung einsetzen.
Hilfreich bei der Gefährdungsbeurteilung kann die DGUV Regel „Branche Küchenbetriebe“ sein, insbesondere
Kapitel 3.2 Aufschnittschneidemaschine
Kapitel 3.3.1 Fritteusen, Heißluftdämpfer, Mikrowellengeräte
Kapitel 3.3.2 Sonstige Geräte in der Speisenzubereitung
Kapitel 3.3.3 Lüftung
TIPP: Betriebe, die am BGN-Kompetenzzentrenmodell teilnehmen, können Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung anfordern: bei dem für sie zuständigen Kompetenzzentrum.