Bei Hautschutzmaßnahmen gilt das sogenannte STOP-Prinzip (siehe unten). Es gibt eine Rangfolge bei den Hautschutzmaßnahmen vor. Welche Maßnahmen umgesetzt werden, hängt von den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung ab.
Um arbeitsbedingte Hauterkrankungen zu verhindern, muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob und welche Hautbelastung oder Arbeitsstoffkontakte konkret an den Arbeitsplätzen im Betrieb vorkommen.
Hierbei wird empfohlen, sich von einer Sicherheitsfachkraft und einem Betriebsarzt unterstützen zu lassen. Kleinbetriebe mit bis zu 10 Beschäftigten, die am BGN-Kompetenzzentrenmodell teilnehmen, wenden sich an das für sie zuständige Kompetenzzentrum.
TIPP: Nutzen Sie für die Gefährdungsbeurteilung die BGN-Beurteilungshilfe Hautschutz (beschreibbar). Darin enthalten sind u. a. die Sicherheits-Checks „Hautbelastung“ und „Hautschutz- und Hygieneplan“.
Wenn eine relevante Hautbelastung bei einer Tätigkeit feststellt wird, müssen geeignete Schutzmaßnahmen veranlasst werden. Hierbei muss folgende Rangfolge nach dem STOP-Prinzip beachtet werden:
S – Substitution: Ersatz durch einen weniger hautbelastenden Stoff bzw. Bezug verwendungsfertiger Produkte, bei deren Verwendung kein oder nur wenig Hautkontakt besteht.
T – Technische Maßnahmen: Anwendung hautschonender Arbeitsverfahren, z. B. direkten Hautkontakt vermeiden durch Verwendung von Greifwerkzeugen wie Gabeln und Zangen sowie von Maschinen, z. B. Spülmaschine statt manueller Reinigung.
O – Organisatorische Maßnahmen: Organisation der Arbeitsaufgaben, z. B. die Hautbelastung der Beschäftigten so gering wie möglich halten. Zum Beispiel durch Rotation der Beschäftigten mit Wechsel zwischen feuchten und trockenen Tätigkeiten.
P – Persönliche Schutzmaßnahmen: Bereitstellung z. B. geeigneter Schutzhandschuhe (PSA) und geeigneter Hautmittel.
Persönliche Schutzmaßnahmen, also Hautschutzmittel oder Schutzhandschuhe, sollen nur dann zum Einsatz kommen, wenn alle anderen arbeitstechnischen und organisatorischen Maßnahmen, die das Risiko einer Hautgefährdung vermindern, ausgeschöpft sind (siehe STOP-Prinzip). Ein Schutz der Haut wird durch das Tragen von Schutzhandschuhen, bei vielen Tätigkeiten auch durch die Anwendung von Hautschutzmitteln erreicht.
Reinigung/Desinfektion
Verschmutzungsangepasste und schonende Hautreinigung. Die alleinige Händedesinfektion ist hautschonender als die Reinigung. Keine Kombipräparate verwenden (Hautreinigungs- und -desinfektionsmittel in einem). Sie belasten verstärkt die Haut und sind weniger sicher.
Hautschutz
Als Hautschutz können eine geeignete Handschutzcreme oder geeignete Schutzhandschuhe dienen. Vor und während der Arbeit die Hände konsequent und intensiv mit einem geeigneten Hautschutzmittel (ohne Duft- und möglichst ohne Konservierungsstoffe) eincremen. Flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe nur solange wie nötig und so kurz wie möglich tragen. Unter Schutzhandschuhen möglichst keine Hautschutzcreme verwenden.
Hautpflege
Nach der Arbeit und vor längeren Pausen Hautpflegemittel (ohne Duft- und möglichst ohne Konservierungsstoffe) zur Regeneration der Hautbarriere anwenden.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Um Hauterkrankungen frühzeitig zu erkennen, hat der Gesetzgeber in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt, dass bei Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als 2 Stunden am Tag eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten, bei 4 Stunden und mehr die Vorsorge verpflichtend durchzuführen ist.
Siehe auch: DGUV Information 212-017: Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von beruflichen Hautmitteln. Unter Hautmitteln versteht man Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel.