
Das Tragen von Schutzhandschuhen im Sinne von Persönlicher Schutzausrüstung ist klar geregelt:
Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Pflicht, Art, Dauer und das Ausmaß der Hautgefährdung zu ermitteln und zu beurteilen sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen (§ 6 GefStoffV und TRGS 401 Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung – Beurteilung – Maßnahmen).
Unter Beachtung der Reihenfolge der Schutzmaßnahmen (STOP-Prinzip) sind flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe nur dann zu tragen, wenn kein weniger hautbelastender Stoff eingesetzt oder nicht Hilfsmittel und Werkzeuge eingesetzt werden können, die den direkten Stoffkontakt vermeiden.
Beim Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen ist die Gefährdung der Haut durch den Stoffkontakt gegenüber der Gefährdung der Haut durch das Tragen von Schutzhandschuhen mit Okklusionseffekt (Feuchtarbeit) abzuwägen. Es ist sicher zu stellen, dass das Risiko für die Gesundheit der Haut durch die Schutzmaßnahme selbst immer geringer ist als ohne die Schutzmaßnahme (siehe auch "DGUV Information 212-017 „Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von beruflichen Hautmitteln“").